Vor ca. 3 Wochen hatten wir berichtet, dass der Abmahner in unserem Facebookfall tatsächlich einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hatte. Der Abmahner meinte es also ernst.
Am heutigen Mittwoch, den 30.5.2012, fand die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt, an dem der Abmahner seinen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hatte. Wir hatten hier berichtet, dass das Gericht bereits mit der Ladung zu diesem Termin Zweifel sowohl an seiner Zuständigkeit als auch an der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit geäußert hatte.
Landgericht sieht Eilbedürftigkeit nicht
Der Termin verlief dementsprechend unspektakulär. Nachdem sich die Parteien rügelos eingelassen hatten und das Gericht somit seine Zuständigkeit annehmen konnte, teilte der Richter mit, dass auch ein weiterer Schriftsatz des Abmahners ihn nicht von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit überzeugen konnte. Anders als im Wettbewerbsrecht, werde die Dringlichkeit im Urheberrecht nicht vermutet.
Abmahner hätte vor mündlicher Verhandlung zurücknehmen können
Vor dem Hintergrund der bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken des Gerichts bezüglich der Statthaftigkeit des Verfügungsantrags verwundert das Verhalten des Antragstellers ein wenig. Es wäre hier vielleicht sinnvoll gewesen, den Antrag auf diesem Hinweis hin sofort zurückzunehmen, um allen Beteiligten weitere Kosten und Mühen zu ersparen. Vielleicht wollte er aber auch ganz bewusst den Umstand ausnutzen, dass wir bzw. unser Mandant verhältnismäßig weit anreisen mussten, um uns im wahrsten Sinne des Wortes ein wenig „vorzuführen“.
Gericht hätte vor mündlicher Verhandlung zurückweisen können
Aber auch die Tatsache, dass das Gericht trotz seiner Auffassung, dass der Antrag bereits nicht dringlich sei, trotzdem zu einem Termin geladen hatte, in dem es vor der versammelten Mannschaft im Wesentlichen lediglich den Hinweis in der Ladung wiederholt, mutet merkwürdig an. Das Gericht hätte den Antrag nämlich bereits mit dieser Begründung im Beschlusswege zurückweisen können.
Interessant am heutigen Termin war allenfalls, dass der Fall für die Gegenseite offenbar nicht so wichtig war, dass sie es für notwendig erachtete, selbst zu erscheinen. Weder Anwalt noch Antragsteller nahmen an der mündlichen Verhandlung teil. Für den Abmahner trat eine Anwaltskollegin mit Untervollmacht auf, die naturgemäß nicht viel zum Sachverhalt sagen konnte und letztendlich nur den Antrag stellte, der, wie oben bereits erläutert, voraussichtlich bereits am Verfügungsgrund scheitert.
Eine Entscheidung mit Gründen liegt zur Zeit noch nicht vor. Sobald diese ergeht, werden wir weiter über den Fall berichten. (la)