Dieser hatte beantragt, dem bundesweit bekannten Schlagerstar mit dem Künstlernamen “Michael Wendler“ zu untersagen, sich als “Der Wendler“ zu bezeichnen.
Der Schlagerstar Michael Wendler vertritt das Genre des „Pop-Schlagers“, das sich dadurch auszeichnet, dass Musik und Text meist vor einem eingängigen wummernden Disco-Fox-Beat völlig in den Hintergrund treten.
Er ist dafür bekannt, dass er von sich selbst in der dritten Person spricht. Man kennt ihn daher als „Der Wendler“. Zum Image gehören außerdem eine Lederjacke und Pullover mit relativ weitem V-Ausschnitt, der die Brusthaare zum Vorschein kommen lässt. Beim Blick in die Kamera kneift er meist seine Augen zusammen, als sei er von der Sonne geblendet. Trotzdem oder gerade deswegen feiert Der Wendler beachtliche Erfolge.
Der Kläger hatte offenbar versucht, mit einer Markeneintragung aus dem Jahre 2008 an diesem Erfolg teilzunehmen und wollte Dem Wendler die Benutzung dieser Bezeichnung streitig machen. Dies ist vor dem Landgericht Düsseldorf gründlich misslungen.
Aufgrund des Gegenantrags des Beklagten muss der Kläger vielmehr in die Löschung der von ihm im Jahre 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke “Der Wendler“, einwilligen.
Das Landgericht entschied, dass aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern bestehe, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen “Frank Wendler“ ergeben könnte. Die Kammer führte weiter aus, dass im Zusammenhang mit dem Namen Wendler in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler und nicht zum Kläger hergestellt werde. Somit erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung “Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger benachteilige.
Auch sieht die Kammer keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar habe dieser sich den Begriff “Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen. Der Beklagte trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen “Michael Wendler“ auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles – teilweise mit “Gold“ oder “Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht. Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen.
Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als “Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Dem Kläger steht gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu.
Um die Erfolgsaussichten steht es schlecht.
Der Wendler würde es musikalisch so ausdrücken: „Was ist nur in dich gefahrn?….Ich bin nur ein Träumer!