So berichteten wir zum Beispiel bereits über die Gefahren der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild bei der privaten Facebook-Nutzung. In diesem Fall ging es um die unwahre Behauptung, unsere Mandantin habe sich die Fans ihrer facebookseite „gekauft“.
Auch wenn Facebook zu geschäftlichen Zwecken benutzt wird, ergeben sich viele mögliche Gefahren. Viele Unternehmen haben die Internetplattform längst als äußert werbewirksame Möglichkeit entdeckt, sich und ihre Waren oder Dienstleistungen kostengünstig anzupreisen oder bekannter zu machen. Doch tappen diese nicht nur mal schnell in die Falle, dass sie den gesetzlichen Anforderungen einer zu geschäftlichen Zwecken genutzten Facebook-Präsenz nicht Rechnung tragen. So gilt für nicht-private Facebook-Seiten stets die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Wer die erforderlichen Angaben nicht macht, begehen einen Wettbewerbsverstoß.
Vielmehr existieren auch zahlreiche andere potentielle und rechtlich noch unerforschte Gefahrenquellen im Zusammenhang mit Facebook. So hatte etwa das Amtsgericht Menden in einem spannenden Fall zu entscheiden, ob eine Facebook-Gruppe als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705ff. BGB zu qualifizieren ist (Amtsgericht Menden, Urt. v. 09.01.2013, Az. 4 C 409/12).
Facebook-Gruppe ist weder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts noch Verein
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Mitglied einer Facebook-Gruppe wegen angeblicher beleidigender Äußerungen gegenüber einem anderen Gruppenmitglied als Administrator ausgeschlossen. Dagegen wendete sich das Mitglied und stellte bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher er die Wiederzulassung als Administrator begehrte.
Das Gericht entschied jedoch, dass dem Antragsteller kein Anspruch darauf zustehe, wieder als Administrator zu der Facebook-Gruppe zugelassen zu werden. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB sei nicht gegeben. Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft sei, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Solche seien in dem Fall nicht ersichtlich. Auch würden keine Mitgliedsbeiträge erhoben und sonstige vermögenswerte Leistungen seien nicht ansatzweise erkennbar. Es liege überdies kein Verein i. S. d. §§ 21 ff. BGB vor, denn es fehle an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.
Administrator kann jederzeit ausgeschlossen werden
Auch andere Rechtsformen seien nicht anzunehmen, denn ersichtlich hätten sich die Parteien ohne einen irgendwie gearteten Rechtsbindungswillen allein zu dem Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Jedermann könne sich in dieser Weise durch einfache Anmeldung bei Facebook zusammentun. Ein solcher Zusammenschluss stelle lediglich eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechtes der freien Meinungsäußerung nach Art. 2 und Art. 5 des Grundgesetzes dar, ohne dass damit unter den Beteiligten schon ein Rechtsbindungswillen im Sinne einer politischen Partei, eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung angenommen werden könne. Jeder könne vielmehr jederzeit und beliebig aus einer solchen Gruppe ein- und austreten und selbst ähnliche Gruppen anmelden, so das Gericht weiter.
Im Ergebnis klassifiziert das Gericht Facebook-Gruppen damit als eine durch die Möglichkeiten des technischen Fortschritts geschaffene neue Art der Kommunikation, Diskussion und öffentlichen Meinungsäußerung. So formuliert das Gericht: „Um es überspitzt zu sagen: das ist grundsätzlich nicht mehr als ein „Kaffeeklatsch“ oder ein „Kneipentreffen“ im Internet.“
Wenn nicht besondere Umstände hinzukommen ist eine Facebook-Gruppe damit kein „Rechtsgebilde“, aus welchem die Beteiligten Rechte oder Pflichten herleiten können. Jedenfalls diesbezüglich sind also nach Ansicht des Gerichts die potentiellen rechtlichen Konflikte eher gering. (he)
(Bild: Social media © boygostockphoto – Fotolia.com)