Wenn zwei (juristische) Personen Personen den gleichen Namen haben, können Verwechslungen schnell passieren.
Merck, ein Pharmakonzern aus Darmstadt, hatte sich im März 2010 bei Facebook eine Internetseite „www.facebook.com/merck“ zur exklusiven Nutzung reservieren lassen. Diese reservierte Facebook-Seite war dann von dem amerikanischen Konkurrenten „Merck & Co“ übernommen worden.
Die Namensgleichheit der beiden Konzerne, bei dem es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, ist auf historische Gründe zurückzuführen. Da Facebook nach ersten Anfragen wenig Entgegenkommen zeigte, zog die deutsche Merck vor ein New Yorker Gericht, um eine Auskunft von Facebook zu erhalten, wie es zu dem Verlust dieser Adresse kam.
Facebook hat sich mittlerweile für die Übertragung der Facebook-Seite der deutschen Merck auf deren amerikanischen Namensvetter Merck & Co entschuldigt. Dies sei aufgrund eines Verwaltungsfehlers geschehen. Die Nutzung der Internetadresse www.facebook.com/merck wird nun durch Facebook unterbunden, bis beide Unternehmen über die Nutzung einig sind (s. Reuters-Bericht).
Die deutsche Merck kann nun rechtliche Schritte einerseits gegen Facebook wegen Vertragsbruchs einleiten, andererseits wäre auch ein Vorgehen gegen die amerikanische Merck aus Namensrechtserwägungen denkbar.
Das Recht der Gleichnamigen, das vor dem Aufkommen des Internets ein Schattendasein fristete, hat mit der Registrierung von Domains durch Unternehmen und Privater Ende der 90er Jahre ein starke Weiterentwicklung erlebt.
Nach deutschem Recht können Ansprüche aus §§ 15, 5 MarkenG oder aus § 12, 1004, 823 BGB bestehen. Die Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen ist sehr unübersichtlich, allgemein gültige Kriterien lassen sich kaum ableiten. So konnte zum Beispiel der Shell-Konzern von einem Domaininhaber, der mit Nachnamen Shell hieß, die Herausgabe der Domain „shell.de“ verlangen. Dies war eine bemerkenswerte Entscheidung, da sie nicht die Priorität der Registrierung zugrundelegte, sondern andere Kriterien wie die vermeintliche Bedeutung des Registrars. Diese Rechtsprechung stammt aus der Zeit, bevor Suchmaschinen so verbreitet waren wie heute und man noch einen Namen in die Adressleiste eintippte in der Hoffnung, auf die richtige Seite zu stoßen.
Auf die Spitze getrieben wird diese Problematik bei den Unternehmen „Peek & Cloppenburg.“ Es gibt zwei Unternehmen, die beide „Peek & Cloppenburg KG“ heißen, beide in Deutschland Bekleidung verkaufen, jedoch rechtlich und wirtschaftlich unabhängig voneinander sind, in starkem Wettbewerb zueinander stehen und sich ab und an untereinander oder gegenseitig verklagen.
Bei einer namensrechtliche Streitigkeit eine adäquate, ggf. auch gerichtliche Lösung zu finden, die beiden Parteien gerecht wird, ist dann kaum möglich. Diese beiden Unternehmen haben sich damit geholfen, dass sie auf ihrer Startseite jeweils einen Hinweis auf das andere Unternehmen führen, zum Beispiel „Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg. Dies ist die Webseite der Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf.“
Anders als den üblichen Auseinandersetzungen mit der DENIC bestand hier jedoch für Facebook eine vertragliche Pflicht, die reservierte Internetseite für die deutsche Merck bereitzuhalten. Für die drei Unternehmen stehen sicher spannnende Verhandlungen an. (ca)