Da allein Facebook die Daten verarbeitet hat der einzelne Betreiber keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook.
Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09. Oktober 2013 bestätigt
Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Untersagungsanordnung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH Ende 2011. Danach sollte die Betreiberin die Fanpage auf Facebook komplett deaktivieren. Nach Auffassung des ULD veranlasse das Unternehmen durch das Bereitstellen einer Fanpage, dass Facebook aus den dabei anfallenden Nutzungsdaten Nutzungsprofile der Fanpagenutzer erstelle. Dadurch bestimme die Klägerin gemeinsam mit Facebook den Zweck und die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung, wodurch sie eine datenschutzrechtliche Verantwortung trage.
Die Fanpage-Betreiberin entgegnete, dass sie nicht verantwortliche Stellung für die Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes sei. Dieser Auffassung haben sich zunächst das Verwaltungsgericht und jetzt auch das Oberverwaltungsgericht angeschlossen. Eine datenschutzrechtliche (Mit-) Verantwortlichkeit der Klägerin für die mit der Eröffnung einer Fanpage ausgelösten Vorgänge der Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern der Fanpage durch Facebook zu verneinen.
Allerdings waren offenbar auch verfahrensrechtliche Aspekte für die Aufhebung der Verfügungsanordnung mit ausschlaggebend. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, in der Pressemitteilung des OVG Schleswig heißt es hierzu:
„Seine Anordnung Ende 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren, hatte das ULD mit datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook – insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen – begründet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.“
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen das Urteil (Az.: 4 LB 20/13) zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Erfreuliches Urteil für Fanpage-Betreiber
Das Urteil ist aus Sicht der Fanpage-Betreiber zu begrüßen. Die Versendung von Anordnungen und Bußgeldbescheiden durch das ULD war damals auf heftige Kritik gestoßen. Denn tatsächlich dürfte der Fanpage-Betreiber keinerlei Einfluss darauf haben, welche Daten Facebook erhebt und verarbeitet. Vielmehr nutzt der einzelne Fanpage-Betreiber ein bestehendes System, welches bekanntermaßen intransparent und für den technischen Laien im Einzelfall schwer zu durchblicken sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als dass für die Datenverarbeitung auf Facebook irisches Datenschutzrecht zur Anwendung kommt. (wir berichteten). (th)