Die Wettbewerbszentrale berichtet aktuell von einem Urteil des Landgerichts Köln, das sich mit der Zulässigkeit von „UVP“ befassen musste. Verschiedene Anbieter bewarben ihre unter Eigenmarken exklusiv vertriebenen Instrumente und Musikzubehör, indem sie dem eigenen Preis jeweils eine deutlich höher angesetzte „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ gegenüber stellten. Die Differenz wurde als „Ersparnis“ jeweils in Prozent und Euro angegeben. Für die überwiegend aus Fernost stammenden Produkte gab es aber weder eine Herstellerpreisempfehlung noch einen Markt, wo die ausgelobten UVP-Preise realistisch erzielt werden konnten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Geschäftsmodell u. a. wegen Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils i. S. der §§ 3, 5 Abs. 1 S.1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 UWG. Zwei Verfahren konnten außergerichtlich beendet werden. Im verbleibenden Fall bestätigte nun das Landgericht Köln die Beanstandungen der Wettbewerbszentrale und leitete die mündliche Verhandlung mit der Frage ein, wie man sich auf diese Klage überhaupt aussichtsreich verteidigen wolle.
Der beklagte Händler gab daraufhin ein Anerkenntnis ab, so dass das Landgericht Köln ein entsprechendes Anerkentnnisurteil – leider ohne Gründe – erließ (LG Köln, Urteil v. 14.02.2013, Az. 31 O 474/12).
Fazit:
Mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen bewegt man sich ohnehin schon meist in einer rechtlichen Grauzone. Die angegebenen Preise werden wohl nie ernsthaft von irgend einem Händler gefordert, sondern sollen meist nur das Gefühl einer Ersparnis hervorrufen. Da liegt es auf der Hand, dass es schlicht unzulässig ist, diese Preisempfehlungen schlicht zu erfinden bzw. aus der Luft zu greifen.
Wichtig für Händler ist zu wissen, dass sie für Preisangaben auch dann selber und verschuldensunabhängig haften, wenn sie diese vom Hersteller oder Lieferanten übernommen haben.
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