Wie die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichten, hat das OLG Köln mit Urteil vom 25.03.2011 entschieden, dass auch gegen einen Schweizer Sharehoster Auskunftsansprüche bestehen können, die in der Schweiz durchgesetzt werden können.
Zunächst hat das Gericht seine internationale Zuständigkeit bejaht, Art. 5 Nr. 3 Lugano-Abkommen, da auch auf deutschem Territorium ein Schaden durch die Urheberrechtsverletzung als unerlaubte Handlung eingetreten sei.
Im Anschluss kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass deutsches Recht zur Anwendung gelangt:
„Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB räumt der Antragstellerin für deliktische Ansprüche ein Wahlrecht dahin ein, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Handlungserfolg eingetreten, hier also das in Anspruch genommene Recht der Antragstellerin verletzt worden ist.“
Da, nach (richtiger) Ansicht der Richter, deutsches Recht auch im vorliegenden Fall einer „grenzüberschreitenden Verletzungshandlung“ anwendbar ist sahen die Richter es als erwiesen an, dass auch gegenüber dem Sharehoster ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht. Denn der Sharehoster erbringe in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen. Dies geschah indem der Sharehoster indem die Nutzer Urheberrechtsverstöße begehen konnten und zwar durch das Anbieten hochgeladener Filme beim Plattforminhaber auf einer dritten Internetseite. Der Plattformbetreiber selbst stellte sodann den Usern entsprechende Links zur Verfügung mit deren Hilfe dritte Personen einen Zugriff auf die hochgeladenen Filme erhalten.
Der Grund weshalb die Entscheidung erwähnenswert ist, liegt jedoch an der Problematik des Datenschutzrechts. Denn die Antragsgegnerin berief sich auf das Schweizer Datenschutzrecht: Sie war der Ansicht, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte durch sie gegen das schweizerische Datenschutzrecht verstoße.
Die Kölner Richter beurteilten an dieser Stelle (Anwendbarkeit des schweizerischen Datenschutzrecht) das anzuwendende Recht anders. Sie nahmen an, dass sich aus Art 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB ergebe, dass das Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, da auf den Handlungsort des Sharehoster abzustellen sei. Die Antragsgegnerin hatte ihren Sitz hier in der Schweiz.
Nach schweizerischem Datenschutzrecht kann jedoch die Auskunft personenbezogener Daten nur durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt sein. Die Richter nahmen hier an, dass ein öffentliches Interesse zwar nicht bejaht werden kann, denn das deutsche Urheberrecht kann mitnichten für die Begründung eines Öffentlichen Interesses in der Schweiz dienen. Deutlich machten die Richter aber, dass das private Interesse der Rechteinhaber als Rechtfertigung für die „Herausgabe der Daten“ herangezogen werden könne. Im Ergebnis ist damit das Datenschutzrecht der Schweiz auch nicht verletzt.
Fazit:
Auch grenzüberschreitend können Auskunftsansprüche in Filesharingfällen geltend gemacht und durchgesetzt werden können. Deutliche Worte findet das OLG Köln auch in Bezug auf die Intensität der Verletzung. Es macht deutlich, dass es hierin eine „massive“ Verletzung der Rechteinhaber der Filme sieht. (cs)
(Bild: © Giulio Meinardi – Fotolia.com)
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