Uns liegen zurzeit einige urheberrechtliche Abmahnungen in einer interessanten neuen Spielart vor. Es geht um die unberechtigte Nichtnennung des Urhebers bei „Fotolia-Bildern“.
Der Fall sieht wie folgt aus: Ein Fotograf stellt seine Bilder bei Fotolia ein und lässt diese durch Fotolia an diverse Dritte lizenzieren. Ein Dritter nutzt die Bilder gemäß Lizenzbestimmungen…fast zumindest. Er vergisst nämlich, den Fotografen als Urheber der Bilder zu nennen. Das missfällt dem Fotografen – aus gutem Grund. Er möchte gerne genannt werden, und erhofft sich dadurch Werbung, weitere Nutzungen seiner Bilder und letztlich weitere Einkünfte. Deshalb wendet er sich erbost an seinen Rechtsanwalt und bittet ihn um Rat.
Fotonutzung ohne Urhebernennung ist eine Urheberrechtsverletzung
Der Anwalt weiß Rat. Bei der Nichtnennung des Urhebers handelt es sich um eine Rechtsverletzung, welche durch den Dritten zu unterlassen ist. Außerdem steht dem Fotografen Schadenersatz zu. Der Anwalt setzt ein entsprechendes Schreiben auf und macht sich an die Berechnung des Schadenersatzes….
…und muss entsetzt folgendes feststellen: Der Schadenersatz wird regelmäßig im Rahmen der Lizenzanalogie ermittelt. Das Recht zur Nichtnennung des Urhebers lassen sich die Urheber gemäß den einschlägigen Lizenztabellen mit 100% Zuschlag auf das Grundhonorar vergüten. Das Grundhonorar ist bei Fotolia jedoch regelmäßig nur sehr gering – vielleicht 1-3 Euro. Auf dieser Grundlage hätte der Fotograf auch nur einen Anspruch auf Zahlung von 1-3 Euro.
Höhe des Schadensersatzes bei fehlender Urhebernennung
Mit diesem Ergebnis gab sich der Anwalt jedoch nicht zufrieden. Statt des tatsächlich angefallenen „Fotolia-Grundhonorars“ zieht er einfach ein fiktives Grundhonorar aus einer Lizenztabelle als Berechnungsgrundlage heran und erhält auf diesem Weg ein fiktives Grundhonorar von 300 Euro. Diesen Betrag fordert er nun von dem Dritten.
Gerichtsentscheidungen existieren nicht
Meiner Meinung nach geht es so nicht. Zunächst ist zu prüfen, ob der Urheber im Rahmen der Fotolia-Lizenzierung auf die Nennung des Urhebers verzichtet hat und wenn nein, ob eine passende Lizenz angeboten wird, bei der der Urheber nicht genannt werden muss. Erst wenn festgestellt wird, dass eine konkrete Lizenzierung, die zur Nichtnennung des Urhebers berechtigt hätte, nicht besteht, könnte ein Aufschlag auf das Grundhonorar vorgenommen werden. Streng genommen müsste das Grundhonorar von Fotolia angesetzt werden. Ein Schadenersatz in Höhe von 1-3 Euro ist jedoch nicht sachgerecht, da das Recht zur Nennung unter anderem auch dazu dient, dem Urheber außerhalb der konkreten Nutzungsberechtigung zu Bekanntheit und Folgeaufträgen zu verhelfen. Klärende Rechtsprechung ist uns zu dieser Frage noch nicht bekannt. Ich gehe davon aus, dass die Gerichte einen Mittelweg finden werden.
Sowohl Fotografen als auch Nutzer der Bilddatenbanken sollten die Probleme rund um die Urhebernennung im Auge behalten. Der Fotograf muss sich im Klaren sein, dass gerade über Fotolia in einigen Fällen eine Nutzung der Bilder ohne Urhebernennung erlaubt wird. Der mit der Bildagentur geschlossene Vertrag wird entsprechende Klauseln enthalten.
Die Verwender der Bilder sollten auch genauer hinschauen, unter welchen Bedingungen ihnen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Meist wird sehr detailliert beschrieben, ob und ggf. wie die Urhebernennung zu erfolgen hat. Der Verwender muss sich im Klaren sein, dass er im Zweifel zu beweisen hat, dass er die Bilder in der konkreten Art und Weise nutzen durfte. Er wird sich dann nicht auf Unwissenheit berufen können!
Der Appell an alle Beteiligte: Augen auf bei Verträgen über Nutzungsrechte! (ro)