Das DPMA hatte den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass trotz einer Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der jeweiligen Waren, eine Verwechslungsgefahr aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Fructa“ nicht gegeben sei:
„Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei deshalb als nur unterdurchschnittlich zu bewerten, weil das die Marke bildende Wort „Fructa“ eine deutliche Anlehnung an den lateinischen Begriff „fructus“ aufweise, der die Bedeutung „Frucht“ habe. Diese Bedeutung erfasse der überwiegende Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher von Lebensmitteln und Getränken selbst dann ohne weiteres, wenn er die lateinische Sprache nicht beherrsche, weil er den in den inländischen Sprachgebrauch als Synonym für „Fruchtzucker“ eingegangenen Begriff „Fructose“ kenne. Darüber hinaus liege es bei einer Verwendung der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit aus oder unter Verwendung von Früchten hergestellten Getränken und Lebensmitteln nahe, in „Fructa“ eine Anlehnung an den deutschen Begriff „Frucht“ zu sehen.“
Auch eine schriftbildliche und eine klangliche Verwechslungsgefahr schloss das DPMA aus. Auch eine von der Widersprechenden behauptete, mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr sah das Markenamt als nicht gegeben an. Beide Marken seien zwar jeweils an den Begriff „Frucht“ angelehnt, dieser Begriff sei jedoch für beide Warengruppen beschreibend und deshalb nicht geeignet, eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Widersprechende wendet sich insbesondere mit ihrer Beschwerde gegen die geringe Kennzeichnungskraft der Marke „Fructa“.
Das Bundespatentgericht hat sich den Ausführungen des DPMA angeschlossen. Das Gericht hat klargestellt, dass aufgrund der vom DPMA zu Recht angenommenen, erheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke die bestehenden Unterschiede der beiden Marken ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Zu beachten ist in solchen Fällen wie dem vorliegenden, dass der Grad an Kennzeichnungskraft im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen ist. Auf den bloßen Umstand der Eintragung einer Marke kann dabei nicht abgestellt werden, da aus der Eintragung lediglich auf den geringstmöglichen Grad an Kennzeichnungskraft geschlossen werden kann. Denn zum einen wird der Grad der Kennzeichnungskraft im Eintragungsverfahren nicht geprüft, und zum anderen ist die Prüfung der Unterscheidungskraft, soweit man aus deren Prüfung Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft ziehen kann, nach dem Gesetzeswortlaut auf das Mindestmaß beschränkt (nh).
(Bild: © Volker Wierzba – Fotolia.com)
Das DPMA hatte den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass trotz einer Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der jeweiligen Waren, eine Verwechslungsgefahr aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Fructa“ nicht gegeben sei:
„Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei deshalb als nur unterdurchschnittlich zu bewerten, weil das die Marke bildende Wort „Fructa“ eine deutliche Anlehnung an den lateinischen Begriff „fructus“ aufweise, der die Bedeutung „Frucht“ habe. Diese Bedeutung erfasse der überwiegende Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher von Lebensmitteln und Getränken selbst dann ohne weiteres, wenn er die lateinische Sprache nicht beherrsche, weil er den in den inländischen Sprachgebrauch als Synonym für „Fruchtzucker“ eingegangenen Begriff „Fructose“ kenne. Darüber hinaus liege es bei einer Verwendung der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit aus oder unter Verwendung von Früchten hergestellten Getränken und Lebensmitteln nahe, in „Fructa“ eine Anlehnung an den deutschen Begriff „Frucht“ zu sehen.“
Auch eine schriftbildliche und eine klangliche Verwechslungsgefahr schloss das DPMA aus. Auch eine von der Widersprechenden behauptete, mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr sah das Markenamt als nicht gegeben an. Beide Marken seien zwar jeweils an den Begriff „Frucht“ angelehnt, dieser Begriff sei jedoch für beide Warengruppen beschreibend und deshalb nicht geeignet, eine begriffliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Widersprechende wendet sich insbesondere mit ihrer Beschwerde gegen die geringe Kennzeichnungskraft der Marke „Fructa“.
Das Bundespatentgericht hat sich den Ausführungen des DPMA angeschlossen. Das Gericht hat klargestellt, dass aufgrund der vom DPMA zu Recht angenommenen, erheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke die bestehenden Unterschiede der beiden Marken ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Zu beachten ist in solchen Fällen wie dem vorliegenden, dass der Grad an Kennzeichnungskraft im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen ist. Auf den bloßen Umstand der Eintragung einer Marke kann dabei nicht abgestellt werden, da aus der Eintragung lediglich auf den geringstmöglichen Grad an Kennzeichnungskraft geschlossen werden kann. Denn zum einen wird der Grad der Kennzeichnungskraft im Eintragungsverfahren nicht geprüft, und zum anderen ist die Prüfung der Unterscheidungskraft, soweit man aus deren Prüfung Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft ziehen kann, nach dem Gesetzeswortlaut auf das Mindestmaß beschränkt (nh).