Nachdem das Landgericht Köln in erster Instanz noch anders, nämlich zugunsten von Haribo, entschieden hatte, bestätigt der BGH nun also die abweichende Auffassung der Berufungsinstanz.
Der Rechtsstreit ist vor allem deshalb von Interesse, weil hier erstmals höchstrichterlich die Frage erörtert wurde, ob eine dreidimensionale Produktgestaltung unter markenrechtlichen Gesichtspunkten die Verletzung einer reinen Wortmarke darstellen kann. Der BGH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass er dies durchaus für möglich hält, allerdings nur dann, wenn aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die Wortmarke der „naheliegenden, ungezwungenen und erschöpfenden“ Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung entspricht. Auf die Form der Produkte, für welche die Wortmarke verwendet wird, vorliegend also Haribo’s Goldbären, soll es hingegen nicht ankommen.
Um der Monopolisierung einer dreidimensionalen Warengestaltung durch den Sinngehalt einer einzigen Wortmarke entgegenzuwirken, stellt der BGH in seinem Urteil strenge Anforderungen auf: Sobald die Wortmarke nur eine von mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktgestaltung ist, soll nämlich bereits die für eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 MarkenG erforderliche Zeichenähnlichkeit ausscheiden. Dies – so der BGH – sei vorliegend der Fall, weil die Bezeichnungen „Teddy, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ ebenso naheliegend wie „Goldbär“ seien.
Dieses Fazit kann im konkreten Fall nur bedingt überzeugen. Denn da Lindt seinen Oster-Bestseller, einen ebenfalls in Goldfolie eingewickelten und mit einer roten Schleife versehen Hasen, offensiv unter dem Begriff „Goldhase“ vermarktet und der streitgegenständliche Bär unverkennbar an diesen Hasen angelehnt ist, dürfte der Anteil derer Verkehrsteilnehmer, die vom „Goldbären“ sprechen, tatsächlich überproportional hoch sein. Dass andere Begriffe ebenso naheliegend sind, kann dementsprechend durchaus in Frage gestellt werden. (ab)