Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2011, Az. 15 O 276/10) hat gestern beschlossen, dass Internetangebot für Hotelpreise dann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn nur der Nettopreis ausgewiesen wird und Hinweise auf zusätzlich anfallende Vermittlungsgebühren entfallen.
Nach einem Bericht auf juris darf ein Webseitenbetreiber keine Werbung für Hotelzimmer mehr schalten, wenn hierbei nur die „Netto-Preise“ angegeben werden.
Während es sich bei der Angabe von nur Nettopreisen um einen ziemlich eindeutigen Verstoß handeln dürfte, sah das Gericht den Wettbewerbsverstoß in Form der irreführenden Werbung darin, dass im ersten Buchungsschritt der klar erkennbare Hinweis fehlte, dass zu den ausgewiesenen Kosten für das Zimmer auch noch weitere Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers addiert werden müssen. Angegeben war im vorliegenden Fall lediglich der Übernachtungspreis.
Spätere Hinweise auf den Zuschlag für den Webseitenbetreiber erkannte das Gericht nicht als ausreichend an, um die irreführende Werbung nach § 5 UrhG auszuschließen. Denn Ziel des Gesetzes sei es bereits, dass der Verbraucher davor geschützt werden solle, sich mit dem Angebot überhaupt zu befassen. Ebenso bemängelt wurden auch Verstöße nach der PangVO, da auf die zusätzlichen Kosten nur mittels Sternchensymbol hingewiesen wurde und dieses seinerseits nicht deutlich genug ausgestaltet war.
Fazit:
Abzuwarten bleibt, ob sich dieser Trend durchsetzen wird. Auch bei Reisebuchungen via Internet insbesondere bei der Buchung von Flügen wundert man sich häufig über die „versteckten Kosten“. (cs)
Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2011, Az. 15 O 276/10) hat gestern beschlossen, dass Internetangebot für Hotelpreise dann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn nur der Nettopreis ausgewiesen wird und Hinweise auf zusätzlich anfallende Vermittlungsgebühren entfallen.
Nach einem Bericht auf juris darf ein Webseitenbetreiber keine Werbung für Hotelzimmer mehr schalten, wenn hierbei nur die „Netto-Preise“ angegeben werden.
Während es sich bei der Angabe von nur Nettopreisen um einen ziemlich eindeutigen Verstoß handeln dürfte, sah das Gericht den Wettbewerbsverstoß in Form der irreführenden Werbung darin, dass im ersten Buchungsschritt der klar erkennbare Hinweis fehlte, dass zu den ausgewiesenen Kosten für das Zimmer auch noch weitere Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers addiert werden müssen. Angegeben war im vorliegenden Fall lediglich der Übernachtungspreis.
Spätere Hinweise auf den Zuschlag für den Webseitenbetreiber erkannte das Gericht nicht als ausreichend an, um die irreführende Werbung nach § 5 UrhG auszuschließen. Denn Ziel des Gesetzes sei es bereits, dass der Verbraucher davor geschützt werden solle, sich mit dem Angebot überhaupt zu befassen. Ebenso bemängelt wurden auch Verstöße nach der PangVO, da auf die zusätzlichen Kosten nur mittels Sternchensymbol hingewiesen wurde und dieses seinerseits nicht deutlich genug ausgestaltet war.
Fazit:
Abzuwarten bleibt, ob sich dieser Trend durchsetzen wird. Auch bei Reisebuchungen via Internet insbesondere bei der Buchung von Flügen wundert man sich häufig über die „versteckten Kosten“. (cs)