Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob RTL den privaten Betrieb einer Webseite unter der Domain www.dsds-news.de, einer Fanpage, die sich mit der Unterhaltungsshow „Deutschland sucht den Superstar“ befasst, verbieten kann bzw. ob sogar verlangt werden kann, dass auf die Domain verzichtet werde. (OLG Köln, Urteil v. 19.03.2010, Az. 6 U 190/09).
Nachdem das Landgericht dem Verzichtsanspruch noch stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung wieder auf und wies die Klage ab.
Ansprüche aus Markenrecht schieden hier bereits deswegen aus, da die Internetseite auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs betrieben werden konnte und somit nicht jeder Betrieb zwangsläufig eine Markenrechtsvereltzung darstellte. Aber auch Ansprüche aus § 12 BGB, dem Namensrecht lehnte das Gericht ab, da schutzwürdige Interessen des Namensträgers schon nicht verletzt seien, da dieser bereits die Domain www.dsds.de sein Eigen nannte, also nicht per se daran gehindert sei, sich unter seinem Namen im Internet zu präsentieren.
Während die Erwägungen bezüglich des markenrechtlichen Anspruchs richtig und auch auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind, steht zu befürchten, dass der Senat ein schutzwürdiges Interesse des Namensinhabers im konkreten Fall zu Unrecht verneint hat.
Zwar hat der BGH in der vom OLG Köln in Bezug genommenen Entscheidung maxem.de die Verletzung eines schutzwürdigen Interessen im dortigen Fall in der Tat allein damit begründet, dass der Namensrechtsinhaber vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei der Domainvergabe per se von der Registrierung seines Namens ausgeschlossen würde. Das bedeutet aber freilich nicht, dass eine Verletzung von schutzwürdigen Interessen im Umkehrschluss immer dann nicht vorliegt, wenn dem Namensrechtsinhaber eine solche Registrierung noch möglich ist bzw., wie es vorliegenden der Fall war, der Namensrechtsinhaber bereits eine Domain mit seinem Namen hat.
Ein solcher Umkehrschluss wird weder durch die zitierte BGH-Entscheidung nahegelegt, noch ist er ansonsten sinnvoll. Denn würde man die Rechtsverletzung durch die Verwendung eines Namens davon abhängig machen, ob der Rechteinhaber bereits eine entsprechende Domain besitzt oder eine solche registrieren kann, hinge ein Unterlassungsanspruch vom kaufmännischen Geschick des Rechteinhabers oder im schlimmsten Fall nur vom Zufall ab.
Der Logik des OLG Köln folgend wäre derjenige, der in weiser Voraussicht seinen Namen für sich möglichst breit in allen Erscheinungsformen registriert, schlechter gestellt, als der, der sich um seinen Namen in Domainangelegenheiten gar nicht kümmert. Ersterer verliert seine Klage mit dem Hinweis darauf, dass er ja bereits habe, was er wolle. Letzterer kann damit rechnen, dass das OLG Köln seine Nachlässigkeit noch mit einer gewonnen Klage belohnt. Und das wohlgemerkt in einem Fall von Nichtgleichnamigen.
Gegen die Entscheidung des OLG Kölns spricht auch, dass das zu schützende Interesse des Namensrechtsinhabers weit auszulegen ist. Ziemlich eindeutig dagegen, einen Anspruch allein wegen mangelnden schutzwürdigen Interesses abzulehnen, äußert sich zudem Bayreuther im Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Rn 219-220:
„Unternehmen und juristische Personen erleiden grundsätzlich nur dann eine Interessenverletzung iS des § 12, wenn sie in ihrem Funktionsbereich getroffen werden. Durch den Namensgebrauch müssen also geschäftliche Interessen verletzt sein. Ideelle Belange kommen dagegen allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Indes hat diese häufig wiedergegebene Eingrenzung nicht die Bedeutung, die ihr auf den ersten Blick zuzukommen scheint. In den meisten Fällen, in denen ein Anspruch aus § 12 daran scheitern soll, dass der Zweitnutzer keine geschäftlichen Interessen des Namensinhabers beeinträchtigt, sind nämlich meist bereits grundlegende Tatbestandsmerkmale des § 12 nicht erfüllt, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht durch den vorschnellen Zugriff auf das dehnbare Kriterium der „Interessenverletzung“ zurückgewiesen werden sollte. Vielmehr steht dem Berechtigten in den meisten Fällen am fraglichen Namen kein Schutz nach § 12 zu, oder aber der Verletzer macht davon keinen namensmäßigen Gebrauch.“
Fazit:
Bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen sollte man den Gerichtsstand jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz weise wählen. Denn im Eilverfahren ist vor dem OLG-Senat in jedem Fall Schluss. Wenn man dann Köln gewählt hat, ist das deswegen ungünstig, weil der 6. Senat – woraus dieser im Übrigen kein Geheimnis macht, sondern womit der Senatsvorsitzende im Gegenteil auf Fortbildungsveranstaltungen sogar kokettiert – nicht selten vom BGH aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall hat dem Kläger aber auch die thereotische Möglichkeit einer Revision nicht geholfen, da das OLG Köln, wen wunderts, die Revision nicht zugelassen hat, da die Entscheidung auf der Anwendung „anerkannter Rechtsgrundsätze“ auf einen Einzelfall beruhe. Hier hätte dem Kläger nur eine Nichtzulassungsbeschwerde helfen können. Ob eine solche eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt. (la) Zum Urteil