Das Landgericht Berlin hat nach einem Bericht der Kollegin Himburg mit Beschluss vom 03.03.2011 Az. 16 O 433/10 entschieden, dass § 97 a Abs. 2 UrhG beim Filesharing einer Filmdatei nicht anwendbar ist. Damit sind die Rechtsanwaltskosten, entgegen einer weit verbreiteten Praxis im Bezug auf die Verteidigung der Filesharer von Filmen, nicht auf 100,00 EUR gedeckelt.
Über die Haftung als Störer und die übliche Verteidigungsstrategie ist bereits mehr als genug geschrieben worden. So dass wir uns an dieser Stelle lediglich mit dem interessanten, da selteneren Passagen des Beschlusses auseinandersetzen wollen:
Das Gericht hat im Beschluss den geltend gemachten Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR für nicht beanstandungswürdig gehalten und dem Anschlussinhaber die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR auferlegt. Über die mögliche Höhe des Streitwertes, die noch deutlich höher z.B. mit 400.000,00 EUR angesetzt werden kann, haben wir bereits berichtet. In derartigen Fällen entstehen alleine Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.454,60 €.
Der Beschluss des LG Berlin reiht sich in eine Reihe gleichartiger Entscheidungen ein, wie z.B. der Beschluss des OLG Köln, vom 27.12.10, Az.: 6 W 155/10, über den wir berichteten. Die Richtersprüche haben gemeinsam, dass die Anwaltskosten zugesprochen werden und im Filesharing eines einzelnen Filmwerkes eine erhebliche Rechtsverletzung gesehen wird, insbesondere dann, wenn der Film noch vor der relevanten Verwertungsphase in den Tauschbörsen zugänglich gemacht wird. Das LG Berlin schließt sich richtigerweise der Entscheidung der OLG Köln (GRUR-RR 2011, 85, 86 – Männersache) an, indem es annimmt, dass diese Verwertungsphase nicht schon mit dem Kinostart beginnt, sondern mit den DVD-Verkauf.
Abzuwarten bleibt, wann beratende Anwälte den Filesharern die Illusion nehmen, mit einer Einmalzahlung von 100,00 € sei man auf der sicheren Seite. Es lässt sich ein deutlicher Trend der Gerichte spüren, der die Rechte der Rechteinhaber stärkt und § 97 a Abs. 2 UrhG und damit eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten nicht zur Anwendung gelangen lässt. (cs)