Die Hintergründe zum gesamten Fall kino.to können der aktuellen Pressemitteilung der GVU entnommen werden.
Abzuwarten bleibt, ob auch Verfahren gegen die Nutzer der Streaming-Plattform eingeleitet werden. Auch wenn es natürlich unwahrscheinlich ist: Aus rechtlicher Sicht besteht nach unserer Ansicht die Möglichkeit dazu. Denn wie bereits berichtet, ist die Frage, ob § 44a UrhG im Falle des illegalen Streamings zur Anwendung gelangt, noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Liegen die Voraussetzungen des § 44a UrhG vor kann eine vorübergehende Vervielfältigung zulässig sein. Dies gilt auch dann, wenn zum Zwecke der Wiedergabe im Arbeitsspeicher des Computer, dem sogenannten Cache, eine Kopie der wiedergegebenen Datei abgelegt wird, die im Anschluss automatisch wieder gelöscht wird. Für den Empfänger eines Streams gilt aber nicht § 44a Nr. 1 UrhG sondern Nr. 2. Nach § 44a Nr. 2 UrhG muss aber eine rechtmäßige Nutzung gegeben sein. Genau hierüber kann man trefflich streiten, wenn illegale Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken abgerufen werden und über einen Stream im Internet angesehen werden. An dieser Stelle möchten wir erneut auf den sehr lesenswerten Beitrag des Kollegen Rechtsanwalt Härtel verweisen.
Selbstverständlich werden wir über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Fall berichten. (cr)