Mit Urteil vom 22.12.2011, Az. 9 O 12/11 hat das LG Arnsberg entschieden, dass auch derjenige, der ein sogenanntes Kleingewerbe betreibt und seine Angebote im Internet anpreist, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten hat. Im zugrunde liegenden Fall hielt der Verletzer, der mit Kfz-Teilen handelte, keine Widerrufsbelehrung in seinen Angeboten vor. Die Richter kamen zu dem (richtigen) Ergebnis, dass auch „derjenige, der (lediglich) ein Kleingewerbe betreibt, ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist“.
Somit muss ein Kleingewerbetreibender im Fernabsatz die gleichen Informationspflichten beachten wie jeder (andere) Unternehmer. Eine Privilegierung der Kleingewerbe wird also nicht vorgenommen. Bei der rechtswidrigen Nutzung von Lichtbildern im Internet hatte das OLG Köln – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – „kleingewerblich tätige Dritte“ dadurch gegenüber „normalen“ Unternehmern bevorzugt, dass es den Streitwert im Verfahren herabsetzte. Über die UnSinnhaftigkeit dieser Entscheidung haben wir bereits berichtet.
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