Die erste Besonderheit war, dass die Schutzschrift beim falschen Landgericht eingereicht wurde.
Die Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.12.1999, Az.: 10 W 125/99).
Die zweite Besonderheit war jedoch, dass auch der Verfügungsantrag zunächst an das unzuständige Gericht geschickt wurde. Beide Parteien kannten offenbar die Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern nicht:
„Der Antragsteller stellte wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung der Antragsgegnerin mit per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 23.07.2009 am gleichen Tage bei dem Landgericht Stralsund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Antrag war allerdings adressiert an das Landgericht Rostock. Am 24. Juli 2009 reichte die Antragsgegnerin bei dem Landgericht Stralsund mit per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 23.07.2009 eine Schutzschrift ein. Sie beantragte, über einen möglichen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Zurückweisung zu entscheiden und begründete diesen Antrag mit sachlichen Argumenten. Das Landgericht Stralsund gab den Vorgang am 24.07.2009 an das gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 KonzVO M-V zuständige Landgericht Rostock ab.
Nach Eingang der Akten bei diesem Gericht und Beratung der Sache teilte der Kammervorsitzende der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24.07.2009 mit, dass materiell-rechtliche Bedenken bzgl. des Erlasses der einstweiligen Verfügung bestünden. Am 27. Juli 2009 nahm der Antragsteller den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Auf Antrag der Antragsgegnerin beschloss das Landgericht Rostock am 18.05.2010, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung trägt und setzte die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.379,80 € am 22.07.2010 gegen den Antragsteller fest. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss führte der Rechtspfleger aus, dass der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin für seine Mandantin eine Schutzschrift gefertigt habe, nachdem er zuvor einen Vertretungsauftrag für die Vertretung in dem zu erwartenden einstweiligen Verfügungsverfahren erhalten habe. Deswegen stehe ihm eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem VV Nr. 3100 RVG zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abhalf.“
Das OLG Rostock ging davon aus, dass die Schutzschrift durch die Weiterleitung an das Landgericht Rostock zum Gegenstand des dort anhängigen Verfügungsverfahren geworden ist. Aber auch ohne die Weiterleitung hätte die Schutzschrift bereits das zuvor angeschriebene unzuständige Gericht von dem Erlass der Verfügung abhalten können, da auch der Verfügungsantrag zunächst dort einging:
„Eine Schutzschrift wird vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Verfügungsantrages oder unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht eingereicht und soll dem Richter Kenntnisse verschaffen, die ihn davon abhalten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Die Kostenerstattung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, gleichgültig, ob die Schutzschrift vor oder nach ihm bei Gericht eingeht (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 unter „Schutzschrift“; BGH vom 23.11.2006, GRUR 2007, 727 und vom 13.03.2008, NJW-RR 2008, 1093 = GRUR 2008, 640).
Vorliegend ist die Schutzschrift ausweislich der Akten zunächst – wie auch die Antragsschrift – bei dem Landgericht Stralsund eingereicht worden. Dieses Gericht hat die Akten dem zuständigen Landgericht Rostock zur Bearbeitung vorgelegt. Die Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423). Vorliegend war jedoch die Schutzschrift Gegenstand des bei dem Landgericht Rostock anhängig gewesenen Verfügungsverfahrens. Außerdem war die Schutzschrift dazu geeignet, schon das zunächst angerufene Landgericht Stralsund von dem Erlass der einstweiligen Verfügung abzuhalten. Deswegen können die mit der Herstellung dieser Schrift verbundenen außergerichtlichen Aufwendungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten dieses Verfahrens behandelt werden.“
Im vorliegenden Fall hätte es demnach auch eine Erstattung gegeben, wenn der Verfügungsantrag sofort an das richtige Landgericht Rostock geschickt worden wäre, da die Schutzschrift nach dort weitergeleitet worden war. Interessant ist aber, dass das Gericht darauf hinweist, dass die Schutzschrift Ihren Zweck auch am Landgericht Stralsund hätte erfüllen können, da der Antrag auch (fälschlicherweise) dort gestellt wurde. (la/be)