Wer E-Mails auf einer Webseite oder in seinem Blog veröffentlicht, lebt gefährlich. Das Landgericht Köln (28 O 178/06) sieht darin unter bestimmten Umständen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Das soll vor allem dann gelten, wenn der Absender nicht damt rechnen muss, dass Dritte von dem Inhalt der Mail Kenntnis nehmen oder die E-Mail auf unlautere Weise beschafft wurde.
Im Fall vor dem Kölner Landgericht hatte ein verärgerter Aktionär geschäftinterne E-Mails einer AG auf seiner Internetseite veröffentlicht. Dazu das Gericht: „Diese [E-Mail] ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden […] nicht aus der Geheimssphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.“
Das Urteil verdeutlicht, dass auch Private Internetnutzer die althergebrachten Grundsätze des Äußerungs- und Presserechts beachten müssen. (zie)