Das Amtsgericht in Weissenburg (AZ 3 C 0744/03) hält E-Mails nicht für beweiskräftig: „Die Vorlage von E-Mail-Ausdrucken vermag alleine noch keinen hinreichenden Beweis zu erbringen. Es ist allgemein bekannt, dass E-Mail-Dateien manipulierbar sind. Selbst wenn die entsprechenden E-Mails grundsätzlich vom Kläger abgesandt worden sein sollten, wäre es möglich, dass einzelne Worte oder einzelne Sätze dieser E-Mails von Dritten abgeändert worden sind. Soweit kann diesen vom Kläger vorgelegten E-Mail-Ausdrucken keinerlei Beweiswert beigemessen werden (vgl. AG Bonn NJW-RR 2002, 1363).“
Wieso – fragen wir uns – bestehen etwa bei Unterschriften in der Regel keine Zweifel an der Beweiskraft? Das Gericht wurde danach nicht gefragt. Also braucht es auch nicht zu antworten…
(zie)