Markenstreit: Quadratisch, Praktisch, Abmahnung

Das OLG Köln hat mit seinem am 30.03.2012 verkündeten Urteil (Az: 6 U 159/11), die Klage der Inhaberin der Marke „Ritter Sport“ gegen die Kraft Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke „Milka“ abgewiesen.

Was war geschehen?

2010 brachte Milka eine Schokoladentafel auf dem Markt, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren. Diese Packung enthielt in der Mitte eine Perforierung durch die sich die Packung teilen ließ und der Kunde zwei fast quadratische Packungen Schokolade erhielt. Die Verpackungen waren beide weitgehend in Lila gehalten und mit Milka beschriftet. Auch die „lila Kuh“ war auf der Packung abgebildet. Zusätzlich befanden sich auf den Packungen die Aufschriften „Für Jetzt“/ „Für Später“; „Für Mich“/ Für Dich“; „1. Halbzeit“/ „2. Halbzeit“ und zwar je eine auf einer Hälfte.

Markenrechtsverletzung wegen quadratischer Form der Schokolade?

Ritter Sport sah die Kennzeichnungskraft ihrer eingetragenen Marke dadurch verletzt, dass das die Milkatafeln, wenn auch erst durch das Zerreißen durch den Kunden, quadratisch waren. Ritter Sport verlangte daher von Milka die Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatz und  die Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln.

Der Senat, stützte sich in seiner Entscheidung auf Verbraucherumfragen:

„Zwar erkenne der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke „Ritter“ oder „Ritter Sport“. Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer „Verwässerung“ der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und der Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden. Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften („Für Jetzt“/ „Für Später“; „Für Mich“/ Für Dich“; „1. Halbzeit“/ „2. Halbzeit“) werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke „Ritter Sport“ in Verbindung bringe.“

Quelle: http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2012/012_PM_03-04-2012.pdf

Das Gericht stellte somit auf den Gesamteindruck ab, der beim Verbraucher durch Betrachtung der Verpackungen geweckt wird.

Trennlinie zur Markenverletzung

Das Urteil zeigt, wie trennscharf Entscheidungen der Gerichte im Markenrecht sein können. Faszinierend ist dabei, inwieweit man sich als Markeninhaber die geometrische Form (Quadrat) eines Produktes  sichern kann, welches typischer Weise in rechteckiger Form hergestellt wird.

Wie haarscharf Milka an der Grenze zur Markenrechtsverletzung vorbeigeschossen ist, kann man sich vor Augen führen, wenn man eines der vom Gericht genannten Argumente hinweg denkt. Wie hätte das Gericht entschieden, wenn es keine Perforierung gegeben hätte und Milka die zwei quadratischen Hälften auf einander liegend angeboten hätte oder die Hälften nicht inhaltlich durch die Sprüche „Für Jetzt/ Für Später“ verbunden gewesen wären oder die Packung statt lila rot gewesen wäre und ohne lila Kuh? Es lässt sich vermuten, dass das Gericht dann die Markenverletzung bejaht hätte.

Leitsatzvorschlag!

Für mich ergibt sich aus dieser Entscheidung der folgende Leitsatz:

Umso ähnlicher zwei genutzte Marken sind, umso differenzierter müssen weitere Kriterien für die Bestimmung der Unterscheidbarkeit dieser herangezogen werden. (jr)

(Bild: © artenot – Fotolia.com)

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