Wie u.a. Legal Tribune Online nun berichtet, ist Mario Barth mit seiner Klage vor dem Landgericht Düsseldorf gescheitert. Der Slogan genießt entgegen vieler Berichte Markenschutz und das schon aufgrund der schlichten Eintragung als Marke im Register des DPMA. An die amtliche Markeneintragung ist der Tatrichter auch grundsätzlich gebunden. Die Überschrift im entsprechenden Artikel „Slogan „Nicht quatschen – machen“ nicht schutzfähig“ dürfte daher missverständlich sein.
Das Gericht kann nach unserer Ansicht nur entschieden haben, dass der Slogan „Nicht quatschen, machen“ nicht markenmäßig vom Verwender genutzt wurde, da es sich um einen simplen Spruch auf einem T-Shirt handelt und auch eine wettbewerbswidrige Nachahmung nicht in Betracht kommt. Zur markenmäßigen Nutzung hatten wir bereits Stellung bezogen und eine solche wegen „Allgemeingebräuchlichkeit“ der „Bezeichnung“ verneint.
Zu guter Letzt sei noch erwähnt, dass sowohl gegen die Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“, als auch gegen die Marke „Nicht quatschen, machen“ Löschungsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG beim DPMA gestellt wurden.
Uns fallen in diesem Zusammenhang zwei sehr schöne Lebensweisheiten ein: „Immer schön auf dem Teppich bleiben“ und „Einfach mal die Klappe halten“ (nh, cs).