Obwohl man diesbezüglich schon manchmal ins Staunen kam, mit welchem Selbstbewusstsein manche Leute derartige Elaborate durch die Welt schicken, waren doch die meisten nicht interessant bzw. verrückt genug, um sie im Blog zu verwenden.
Ganz anders verhält es sich aktuell mit den Schriftsätzen eines Rechtsbeistands in einer einstweiligen Verfügungssache vor dem Landgericht Dortmund.
(Rechtsbeistand ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die unbeschränkte (Vollerlaubnis) oder beschränkte Erlaubnis (für bestimmte Rechtsgebiete) nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a. F. (i. d. Gesetzesfassung vor dem 18. August 1980) erteilt worden ist. seit diesem Zeitpunkt ist der Beruf des Rechtsbeistandes jedoch abgeschafft. Diejenigen Rechtsbeistände, die in Besitz einer Erlaubnis waren, können ihre Tätigkeit aber weiter ausüben. Sie sind auch berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsbeistand zu führen. Quelle: Wikipedia)
Der Herr Rechtsbeistand „steht“ seinem Mandanten in der vorliegenden Sache mit eher durchwachsenem Erfolg „bei“. Gegen eine einstweilige Verfügung, die wegen diverser Wettbewerbsverstöße erlassen worden war, legte der Rechtsbeistand für seinen Mandanten Widerspruch ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Ersteres ging bereits deshalb schief, da vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht (§ 78 ZPO). Rechtsbeistände, so gut sie auch sein mögen, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, so dass der Widerspruch vom Gericht so behandelt werden musste, als wäre er gar nicht eingelegt worden.
Aber auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat keine große Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsverstöße, aufgrund derer die Verfügung erlassen wurde, sind einfach zu eindeutig. Das Landgericht Dortmund wies den Antrag dementsprechend auch zurück.
Ob die vom Rechtsbeistand für seinen Mandanten eingelegte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, mag jeder selbst beurteilen:
Wir haben schon einen leisen Verdacht, wie das Oberlandesgericht wohl entscheiden könnte. Das Ergebnis der angekündigten Verfassungsbeschwerde maßen wir uns aber selbstverständlich nicht an, vorherzusagen. (la)
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