Wenn es die Rechtsschutzversicherer nicht gäbe. Sie kämpfen für das Recht der Mandanten als gäbe es kein Morgen – und dürfen das auch sagen. Jedenfalls sieht das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 23.11.2006; 3 U 110/06) in dem Werbespruch: „Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND“ keinen Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 5 UWG) bzw. keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung:
„[…]Schon vom Wortsinn beschreibt „Kämpfen“ im Sinne von „Einsatz“ nur das aktive Tun als solches und besagt für sich noch nichts zu dessen Ergebnis. Das stellt der Durchschnittsverbraucher nach aller Lebenserfahrung in Rechnung. So weiß man etwa aus den im Sport populären Sparten des Fußball- oder Tennisspiels, dass das kämpferische Bemühen, selbst wenn es plakativ herausgestellt wird, keineswegs automatisch mit einem Sieg oder Erfolg gleichzusetzen ist und es ist dem Verkehr durchaus bewusst, dass es Wettkämpfe gibt, in denen gerade der Verlierer mehr gekämpft hat als der Sieger. […]“
Haben die Richter das nicht schön gesagt? Übrigens macht sich auch unsere Kanzlei den Werbespruch – sofern rechtlich zulässig – zueigen. (zie)
„[…]Schon vom Wortsinn beschreibt „Kämpfen“ im Sinne von „Einsatz“ nur das aktive Tun als solches und besagt für sich noch nichts zu dessen Ergebnis. Das stellt der Durchschnittsverbraucher nach aller Lebenserfahrung in Rechnung. So weiß man ? etwa aus den im Sport populären Sparten des Fußball- oder Tennisspiels, dass das kämpferische Bemühen, selbst wenn es plakativ herausgestellt wird, keineswegs automatisch mit einem Sieg oder Erfolg gleichzusetzen ist und es ist dem Verkehr durchaus bewusst, dass es Wettkämpfe gibt, in denen gerade der Verlierer mehr gekämpft hat als der Sieger. […]“