Die Antragstellerin leitete gegen die Antragsgegnerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ein, weil sie sich in ihren Markenrechten verletzt sah. Die Antragsgegnerin benutzte eine Marke der Antragsgegnerin zur Bewerbung eines bestimmten Produkts, das zwar von der Antragstellerin stammte. Es handelte sich somit nicht um eine klassische Markenrechtsverletzung, wie sie zum Beispiel in Pirateriefällen vorkommt. Die Antragstellerin störte sich dennoch an der Werbung, da die Antragsgegnerin die gegenständliche Ware zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorrätig hatte.
Der Erschöpfungsgrundsatz
Wird eine Marke zu Bewerbung des vom Markeninhabers damit bezeichneten Produkts verwendet, so stellt dies zwar grundsätzlich eine markenmäßige Nutzung des jeweiligen Zeichens dar. Der Markenrechtsinhaber kann sich jedoch vor dem Hintergrund des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes gem. § 24 MarkenG in Bezug auf das konkrete Produkt nicht mehr auf sein Markenrecht berufen. Die Markenrechte sind dann insoweit „erschöpft“, wie die Ware mit Wissen und Wollen des Markenrechtsinhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Diese Regelung dient dem Schutz des freien Warenverkehrs. Ein Rechteinhaber soll nur einmal von seiner exklusiven Rechtsposition profitieren und nicht auch jede weitere Vertriebshandlung kontrollieren können.
Ware war nicht vorrätig
Die Antragstellerin war der Meinung, dass eine markenrechtliche Erschöpfung gar nicht eintreten könne, da die Antragsgegnerin die Produkte, auf die sich die Erschöpfung hätte beziehen können, nicht auf Lager hatte und daher auch nicht unmittelbar liefern konnte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf war anderer Meinung. Es sei unerheblich, dass die Antragsgegnerin die beworbene Ware nicht selbst auf Lager hatte. Denn das schließe es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin die Ware über einen von ihr eingeschalteten Dritten beim Antragssteller besorgt hätte. Da die Antragstellerin keinen Testkauf getätigt hätte, könne somit nicht unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin einer Bestellung der Ware nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
Praxistipp:
Für Händler von Markenware ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie können eine Marke in der Werbung zur Bewerbung der angebotenen Ware rechtmäßig verwenden, ohne fortlaufend sicherstellen zu müssen, dass diese auch jederzeit auf Lager ist. Es genügt, wenn diese Ware gegebenenfalls über Dritte im Rahmen eines Deckungskaufs im Falle des Falles besorgt werden kann.
Für Rechteinhaber bedeutet diese Entscheidung, dass bei Fallgestaltungen, in denen sich die Rechtsverletzung nicht unmittelbar aus der jeweiligen Werbung ergibt, ein Testkauf unerlässlich ist. Unterbleibt dieser, ist es sogar für bösgläubige Antragsgegner, die Fälschungen vertreiben (dabei scheint es sich im vorliegenden Fall nicht gehandelt zu haben) ein Leichtes, sich alleine durch die Behauptung, auf eine Bestellung hin selbstverständlich das (erschöpfte) Originalprodukt zu liefern, einer Inanspruchnahme zu entziehen. Die Entscheidung unterstreicht somit, das sorgfältig dokumentierte Testkäufe nicht nur sinnvoll, sondern im besonderen Konstellationen zwingend notwendig sind. (la)
(Bild: manager in warehouse © Kadmy – Fotolia)