Persönlichkeitsrechte im Dschungelcamp: Sarah Knappik gibt auf

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Obwohl RTL sich offiziell mit der Bekanntgabe noch zurückhält, ist es über das Internet bereits ‚amtlich‘ geworden:

Sarah Knappik verlässt nach mehreren Tagen intensiver Anfeindungen durch die weiteren Mitbewohner des Dschungelcamps freiwillig die Sendung.

Es ist zu erwarten, dass die schwierigste Zeit aber trotz der Flucht vor ihren Peinigern im Camp noch vor ihr liegt: Die „nervige Sarah“ wird sich nach Verlassen des präparierten Dschungels wahrscheinlich intensiv mit den bereits ausgestrahlten Sendungen und den Reaktionen der realen Welt auf ihr Verhalten befassen müssen.

Eine Ausstrahlung der Sendungen hat bereits stattgefunden, das bereits gesendete Material wird aber durch RTL immer wieder neu verarbeitet, wobei in den weiteren Ausstrahlungen Frau Knappik aufgrund ihres auffälligen Verhaltens immer eine tragende Rolle spielt und weiterhin spielen wird.

Und Sarah Knappik wird gegen den zu erwartenden Spießrutenlauf rein gar nichts unternehmen können.

Warum RTL die extrem unvorteilhaften Aufnahmen von Sarah Knappik immer und immer wieder ausstrahlen darf, hängt mit dem Persönlichkeitsrecht von Frau Knappik und ihrer diesbezüglichen Sorgfalt beziehungsweise ihres Umgangs mit ihrem Persönlichkeitsrecht zusammen.

Frau Knappik hat wie alle anderen Dorfbewohner vor der ersten Sendung einen Vertrag mit RTL unterschrieben, der massiv ihre Persönlichkeitsrechte tangiert.

So hat sie wie alle anderen Dschungelbewohner ausdrücklich in die Ausstrahlung der Aufnahmen im Dschungelcamp nach § 22 S. 1 KUG eingewilligt. Und zwar auch in eine Ausstrahlung von Bildern die normalerweise grundsätzlich niemals ausgestrahlt werden dürften, weil sie die Privat – und teilweise auch die Intimsphäre berühren. Dies betrifft beispielsweise persönliche Gespräche zwischen den Bewohnern oder Dusch- und Schwimmszenen, welche nur durch die Verträge von RTL aus der Privat- und Intimsphäre herausgehoben werden und als vereinbarter Sendungsinhalt ausgestrahlt werden dürfen.

Die Verträge von RTL werden dabei so weitgehend formuliert sein, dass auf die von der Rechtsprechung für Zweifelsfälle entwickelte „Zweckübertragungslehre“ gar nicht zurückgegriffen werden kann. Nach dieser Lehre, die im Urheberrecht entwickelt wurde (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG), ist der Umfang der Einwilligung im Zweifelsfall im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem völlig anderen Zusammenhang ist hiernach von der einmal erteilten Einwilligung regelmäßig nicht gedeckt (vgl. BGH, NJW 1971, 698, 700, wonach die Einwilligung einer Schauspielerin in die Ausstrahlung von Filmmaterial nicht gleichzeitig die Einwilligung in die Verwendung ihres Bildnisses für ein Sexual-Präparat bedeutete. Oder BGH NJW 1985, 1617, wonach die Einwilligung zur Veröffentlichung einer Nacktaufnahme für ein Biologiebuch nicht auch die Einwilligung für die Veröffentlichung des Nacktfotos im Fernsehen bedeutete).

RTL wird die Klauseln in Bezug auf die erteilte Einwilligung der Dschungelinsassen gerade so weitgehend gefasst haben, dass sämtliche Aufnahmen rechtmäßig auch noch weit nach dem Verlassen des Dschungelcamps ausgestrahlt werden dürfen.

Dass die Insassen des Dschungelcamps sich offensichtlich alle in finanziell angespannten Situationen befinden und ihr Persönlichkeitsrecht damit gegen einen im Verhältnis zum Wert des Persönlichkeitsrechtes nur sehr geringen Geldbetrag ‚verkaufen‘ hat einen faden Beigeschmack, wirkt sich rechtlich aber nicht auf die Wirksamkeit der Verträge, beispielsweise im Sinne einer Sittenwidrigkeit, aus.

Im Ergebnis wissen die Bewohner des Dschungelcamps bei Unterschreiben der für Sie mit Sicherheit weniger vorteilhaften Verträge genau, auf was sie sich einlassen. Und verdienen damit kein Mitleid oder Mitgefühl. Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur kommen, wenn man die Zurechnungsfähigkeit einzelner Dschungelcamp-Bewohner bei Vertragsunterzeichnung anzweifeln würde. Und soweit würden wir niemals gehen. (ha)

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Obwohl RTL sich offiziell mit der Bekanntgabe noch zurückhält, ist es über das Internet bereits ‚amtlich‘ geworden:

Sarah Knappik verlässt nach mehreren Tagen intensiver Anfeindungen durch die weiteren Mitbewohner des Dschungelcamps freiwillig die Sendung.

Es ist zu erwarten, dass die schwierigste Zeit aber trotz der Flucht vor ihren Peinigern im Camp noch vor ihr liegt: Die „nervige Sarah“ wird sich nach Verlassen des präparierten Dschungels wahrscheinlich intensiv mit den bereits ausgestrahlten Sendungen und den Reaktionen der realen Welt auf ihr Verhalten befassen müssen.

Eine Ausstrahlung der Sendungen hat bereits stattgefunden, das bereits gesendete Material wird aber durch RTL immer wieder neu verarbeitet, wobei in den weiteren Ausstrahlungen Frau Knappik aufgrund ihres auffälligen Verhaltens immer eine tragende Rolle spielt und weiterhin spielen wird.

Und Sarah Knappik wird gegen den zu erwartenden Spießrutenlauf rein gar nichts unternehmen können.

Warum RTL die extrem unvorteilhaften Aufnahmen von Sarah Knappik immer und immer wieder ausstrahlen darf, hängt mit dem Persönlichkeitsrecht von Frau Knappik und ihrer diesbezüglichen Sorgfalt beziehungsweise ihres Umgangs mit ihrem Persönlichkeitsrecht zusammen.

Frau Knappik hat wie alle anderen Dorfbewohner vor der ersten Sendung einen Vertrag mit RTL unterschrieben, der massiv ihre Persönlichkeitsrechte tangiert.

So hat sie wie alle anderen Dschungelbewohner ausdrücklich in die Ausstrahlung der Aufnahmen im Dschungelcamp nach § 22 S. 1 KUG eingewilligt. Und zwar auch in eine Ausstrahlung von Bildern die normalerweise grundsätzlich niemals ausgestrahlt werden dürften, weil sie die Privat – und teilweise auch die Intimsphäre berühren. Dies betrifft beispielsweise persönliche Gespräche zwischen den Bewohnern oder Dusch- und Schwimmszenen, welche nur durch die Verträge von RTL aus der Privat- und Intimsphäre herausgehoben werden und als vereinbarter Sendungsinhalt ausgestrahlt werden dürfen.

Die Verträge von RTL werden dabei so weitgehend formuliert sein, dass auf die von der Rechtsprechung für Zweifelsfälle entwickelte „Zweckübertragungslehre“ gar nicht zurückgegriffen werden kann. Nach dieser Lehre, die im Urheberrecht entwickelt wurde (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG), ist der Umfang der Einwilligung im Zweifelsfall im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem völlig anderen Zusammenhang ist hiernach von der einmal erteilten Einwilligung regelmäßig nicht gedeckt (vgl. BGH, NJW 1971, 698, 700, wonach die Einwilligung einer Schauspielerin in die Ausstrahlung von Filmmaterial nicht gleichzeitig die Einwilligung in die Verwendung ihres Bildnisses für ein Sexual-Präparat bedeutete. Oder BGH NJW 1985, 1617, wonach die Einwilligung zur Veröffentlichung einer Nacktaufnahme für ein Biologiebuch nicht auch die Einwilligung für die Veröffentlichung des Nacktfotos im Fernsehen bedeutete).

RTL wird die Klauseln in Bezug auf die erteilte Einwilligung der Dschungelinsassen gerade so weitgehend gefasst haben, dass sämtliche Aufnahmen rechtmäßig auch noch weit nach dem Verlassen des Dschungelcamps ausgestrahlt werden dürfen.

Dass die Insassen des Dschungelcamps sich offensichtlich alle in finanziell angespannten Situationen befinden und ihr Persönlichkeitsrecht damit gegen einen im Verhältnis zum Wert des Persönlichkeitsrechtes nur sehr geringen Geldbetrag ‚verkaufen‘ hat einen faden Beigeschmack, wirkt sich rechtlich aber nicht auf die Wirksamkeit der Verträge, beispielsweise im Sinne einer Sittenwidrigkeit, aus.

Im Ergebnis wissen die Bewohner des Dschungelcamps bei Unterschreiben der für Sie mit Sicherheit weniger vorteilhaften Verträge genau, auf was sie sich einlassen. Und verdienen damit kein Mitleid oder Mitgefühl. Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur kommen, wenn man die Zurechnungsfähigkeit einzelner Dschungelcamp-Bewohner bei Vertragsunterzeichnung anzweifeln würde. Und soweit würden wir niemals gehen. (ha)

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