Herrlicher Zufall: Während Joschka Fischer heute 200.000 Euro von der Presskammer des Landgerichts Hamburg zugesprochen bekam, weil sein Bild für die „Welt-Kompakt“-Kampagne verfremdet wurde, wurde ein Urteil derselben Kammer wegen der Sixt-Webung mit Oskar Lafontaine aus dem Jahre 2004 gestern vom BGH kassiert (AZ: I ZR 182/04). Sixt hatte nach Lafontaines Rücktritt mit dem Sprüchlein: „Wir haben auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit“ geworben.
In der Presse wird bereits gerätselt, wieso Oskar leer ausgeht. Und der Springer-Verlag wittert schon seine Chance, dass das landgerichtliche Fischer-Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben werden könnte.
Ob beide Fälle wirklich vergleichbar sind, wagen wir aber zu bezweifeln. Der BGH hat nämlich klargestellt, dass im Falle der Sixt-Werbung mit dem Konterfei Lafontaines nur deshalb kein Schadensersatzanspruch Lafontaines bestand, weil sich die Werbung mit einem aktuellen politischen Tagesereignis (nämlich Oskars Rücktritt) auseinandergesetzt habe. Der Image- oder Werbewert Lafonatines sei im konkreten Fall nicht auf die unternehmerische Leistung übertragen worden, zudem sei nur ein kleines Porträt des ehemaligen Regierungsmitglieds verwendet worden, dass sich in Größe und Anordnung in die Porträts der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder eingereiht habe.
Der „Fall Fischer“ unterscheidet sich davon jedenfalls in zwei relavanten Punkten: zum einen wurde das Bild verfremdet, so dass das Persönlichkeitsrecht Fischers hier möglicherweise erheblich stärker tangiert wurde. Zum anderen besteht die Anzeige für „Welt Kompakt“ eigentlich nur aus dem Konterfei des jeweiligen Prominenten, was bei Lafontaine gerade nicht der Fall war. Wie auch immer der „Fall Fischer“ ausgeht – eines hat der BGH nochmals klargestellt und lässt in diesem Punkt auch keine Interpretation zu: Niemand (nicht einmal ein Politiker) hat es hinzunehmen, dass mit seinem Bild oder Namen geworben wird. Ein Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen, die diesen Grundsatz verletzen, besteht in Zukunft in jedem Fall weiter. Das Urteil des BGH betraf ausschließlich die Frage, ob daneben ein „Anspruch auf Abschöpfung des Werbewertes“ bestand, was im konkreten Fall verneint wurde. (zie)
In der Presse wird bereits gerätselt, wieso Oskar leer ausgeht. Und der Springer-Verlag wittert schon seine Chance, dass das landgerichtliche Fischer-Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben werden könnte.
Ob beide Fälle wirklich vergleichbar sind, wagen wir aber zu bezweifeln. Der BGH hat nämlich klargestellt, dass im Falle der Sixt-Werbung mit dem Konterfei Lafontaines nur deshalb kein Schadensersatzanspruch Lafontaines bestand, weil sich die Werbung mit einem aktuellen politischen Tagesereignis (nämlich Oskars Rücktritt) auseinandergesetzt habe. Der Image- oder Werbewert Lafonatines sei im konkreten Fall nicht auf die unternehmerische Leistung übertragen worden, zudem sei nur ein kleines Porträt des ehemaligen Regierungsmitglieds verwendet worden, dass sich in Größe und Anordnung in die Porträts der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder eingereiht habe.
In der Presse wird bereits gerätselt, wieso Oskar leer ausgeht. Und der Springer-Verlag wittert schon seine Chance, dass das landgerichtliche Fischer-Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben werden könnte.
Ob beide Fälle wirklich vergleichbar sind, wagen wir aber zu bezweifeln. Der BGH hat nämlich klargestellt, dass im Falle der Sixt-Werbung mit dem Konterfei Lafontaines nur deshalb kein Schadensersatzanspruch Lafontaines bestand, weil sich die Werbung mit einem aktuellen politischen Tagesereignis (nämlich Oskars Rücktritt) auseinandergesetzt habe. Der Image- oder Werbewert Lafonatines sei im konkreten Fall nicht auf die unternehmerische Leistung übertragen worden, zudem sei nur ein kleines Porträt des ehemaligen Regierungsmitglieds verwendet worden, dass sich in Größe und Anordnung in die Porträts der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder eingereiht habe.