Promianwälte sind grundsätzlich keine Personen der Zeitgeschichte

Die WELT hatte im Rahmen einer Berichterstattung über Streitigkeiten von Prominenten mit der Presse im Zusammenhang mit dem Artikel „Der Rächer der Genervten“ ein Lichtbild eines Anwalts veröffentlicht.

Die Zeitung war der Ansicht, dass der Anwalt – als bekannter Presse- und Medienrechtsanwalt – als eine relative Person der Zeitgeschichte im hier relevanten Kontext der Auseinandersetzung um grundlegende Entwicklungen im Presserecht, insbesondere das massive Vorgehen von Prominenten gegen die Presse, anzusehen sei. Die Veröffentlichung des Bildes sei deshalb zulässig gewesen.

Das sah das Landgericht Berlin (Urteil v. 08.03.2007, Az. 27 O 1208/06) anders.

Mitnichten handele es bei der beruflichen Rechtewahrnehmung des Klägers für seine prominenten Mandanten um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Seine von der Beklagten als massiv kritisierte Vorgehensweise gegen die Presse mache ihn nicht zur Person der Zeitgeschichte.

Insbesondere das Argument, dass der Kläger sich selbst auf einer Kanzleihomepage mit einem Bild bewerbe und auch sonst in den Medien präsent sei, ließ das Landgericht nicht gelten. Denn selbst wenn der Kläger im Rahmen seines beruflichen Wirkens hervorgetreten sei und zum Teil das Interesse der Öffentlichkeit dabei selbst gesucht habe, habe er sich damit nicht des Rechts begeben, über sein eigenes Bildnis zu verfügen.

Fazit:
Im Presserecht tätige Anwälte stehen häufig zwangsläufig neben ihren meist prominenten Mandanten im Schussfeld des Bericht erstattenden Mediums, da sie es sind, die eine unzulässige Berichterstattung für den Mandanten angreifen. Die Medien versuchen daher häufig, über die Anwälte öffentlich Druck auszuüben. Insbesondere die BILD-Zeitung ist diesbezüglich in der Vergangenheit schon unangenehm aufgefallen. Schön, dass Gerichte diese Unsitte immer wieder mit deutlichen Worten verbieten und nicht verkennen, dass es neben dem Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit noch andere Grundrechte gibt. (la) Zum Urteil

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