Anlass des Streits war einer der aktuellen Werbespots von zalando.de (kreiert von Jung von Matt/Fleet, damals Jung von Matt/Pulse), der einen Doppelgänger von Langhans zeigt, der miterleben muss, wie ein weibliches Mitglied der Kommune ein unter Zuhilfenahme des „kapitalistischen Konsumapparats“ bei zalando.de bestelltes Paar Schuhe freudig entgegen nimmt.
Dass die ungefragte Verwendung von Bildnissen Prominenter zu Zwecken der Werbung unzulässig ist, ist nichts Neues und war bereits Gegenstand einiger höchstrichterlicher Entscheidungen, zum Beispiel zu Bildnissen von Oskar Lafontaine und Joschka Fischer. Wir berichteten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den klassischen Konstellationen jedoch dadurch, dass hier nicht ein Bildnis des Promis selbst, sondern lediglich eines Doppelgängers benutzt wurde. Auch wenn manch Werbestratege hier vielleicht einen todsicheren Trick vermutet, der die Abgebildeten chancenlos stellt, ändert das an der Rechtswidrigkeit selbstverständlich nichts, wenn der Promi, wie beabsichtigt, als solcher erkennbar ist.
So hatte das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe AfP 1996, 282, 283 – „Ivan Rebroff) einen Fall zu entscheiden, in dem in einem Werbespot für Müller-Milch und für das Produkt „Kalinka-Kefir“ ein Schauspieler mit dem Slogan auftrat: „In Wahrheit heiße ich Ivan Müller, bin Sänger und liebe Müller.“. Dabei trug dieser Schauspieler ein Kostüm, in welchem IvanRebroff in dem Film „Der letzte Walzer“ aufgetreten war. Außerdem wurde ein bekanntes Lied, welches Ivan Rebroff sehr häufig gesungen hatte, nämlich das russische Volkslied „Kalinka“, von diesem Schauspieler angesungen. Das OLG Karlsruhe hat in diesem Auftritt eines Prominentendoubles zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Ivan Rebroff gesehen, nicht jedoch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bildnis. Eine wohl nur akademisch interessante Differenzierung, denn auch die Vorschriften aus dem KunstUrhG sind letztlich Ausfluss aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, mit jedenfalls weitestgehend ähnlichen Rechtsfolgen.
Fazit:
Auch Herr Langhans wurde vor der Verwendung des Doubles im Werbespot offenbar nicht gefragt. Eine Einwilligung wird unserer Beobachtung nach gerade von der Agentur Jung von Matt betreuten Kunden fast nie eingeholt. Besonders auffällig ist das bei der Sixt-Werbung, die auch aus der Feder von Jung von Matt stammt. Ein solches Vorgehen ist wahrscheinlich nicht nur insgesamt billiger, als vorher zu fragen (die Kosten eines Rechtsstreits sind ohnehin in das Budget einkalkuliert), sondern erhöht auch noch die Werbewirkung, wenn der Prominente den Fehdehandschuh öffentlich aufgreift. Auch hier eine win-win-Situation: Ein eher uninteressanter Althippie kommt mal wieder ins Gespräch und zwar auch noch ausgerechnet zum Einzug ins Dschungelcamp, verdient ein bisschen Geld während der Werbespot an Aufmerksamkeit und damit an Werbewirkung gewinnt. (la)
[:en]Wie die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichten, hat sich Alt-Hippie Rainer Langhans mit dem Onlineschuhhändler Zalando außergerichtlich einigt, nachdem er im Oktober 2010 öffentlich angekündigt hatte, auf Schadensersatz klagen zu wollen.
Anlass des Streits war einer der aktuellen Werbespots von zalando.de (kreiert von Jung von Matt/Fleet, damals Jung von Matt/Pulse), der einen Doppelgänger von Langhans zeigt, der miterleben muss, wie ein weibliches Mitglied der Kommune ein unter Zuhilfenahme des „kapitalistischen Konsumapparats“ bei zalando.de bestelltes Paar Schuhe freudig entgegen nimmt.
Dass die ungefragte Verwendung von Bildnissen Prominenter zu Zwecken der Werbung unzulässig ist, ist nichts Neues und war bereits Gegenstand einiger höchstrichterlicher Entscheidungen, zum Beispiel zu Bildnissen von Oskar Lafontaine und Joschka Fischer. Wir berichteten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den klassischen Konstellationen jedoch dadurch, dass hier nicht ein Bildnis des Promis selbst, sondern lediglich eines Doppelgängers benutzt wurde. Auch wenn manch Werbestratege hier vielleicht einen todsicheren Trick vermutet, der die Abgebildeten chancenlos stellt, ändert das an der Rechtswidrigkeit selbstverständlich nichts, wenn der Promi, wie beabsichtigt, als solcher erkennbar ist.
So hatte das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe AfP 1996, 282, 283 – „Ivan Rebroff) einen Fall zu entscheiden, in dem in einem Werbespot für Müller-Milch und für das Produkt „Kalinka-Kefir“ ein Schauspieler mit dem Slogan auftrat: „In Wahrheit heiße ich Ivan Müller, bin Sänger und liebe Müller.“. Dabei trug dieser Schauspieler ein Kostüm, in welchem IvanRebroff in dem Film „Der letzte Walzer“ aufgetreten war. Außerdem wurde ein bekanntes Lied, welches Ivan Rebroff sehr häufig gesungen hatte, nämlich das russische Volkslied „Kalinka“, von diesem Schauspieler angesungen. Das OLG Karlsruhe hat in diesem Auftritt eines Prominentendoubles zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Ivan Rebroff gesehen, nicht jedoch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bildnis. Eine wohl nur akademisch interessante Differenzierung, denn auch die Vorschriften aus dem KunstUrhG sind letztlich Ausfluss aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, mit jedenfalls weitestgehend ähnlichen Rechtsfolgen.
Fazit:
Auch Herr Langhans wurde vor der Verwendung des Doubles im Werbespot offenbar nicht gefragt. Eine Einwilligung wird unserer Beobachtung nach gerade von der Agentur Jung von Matt betreuten Kunden fast nie eingeholt. Besonders auffällig ist das bei der Sixt-Werbung, die auch aus der Feder von Jung von Matt stammt. Ein solches Vorgehen ist wahrscheinlich nicht nur insgesamt billiger, als vorher zu fragen (die Kosten eines Rechtsstreits sind ohnehin in das Budget einkalkuliert), sondern erhöht auch noch die Werbewirkung, wenn der Prominente den Fehdehandschuh öffentlich aufgreift. Auch hier eine win-win-Situation: Ein eher uninteressanter Althippie kommt mal wieder ins Gespräch und zwar auch noch ausgerechnet zum Einzug ins Dschungelcamp, verdient ein bisschen Geld während der Werbespot an Aufmerksamkeit und damit an Werbewirkung gewinnt. (la)
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