Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 03.11.2010, Az.: 5 W 126/10) entschieden, dass kein Beweisverwertungsverbot für ermittelte IP-Adressen vorliegt, auch wenn zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeiten des Dienstleisters – der Filesharing-Netzwerke überwacht und dabei die IP-Adressen speichert – nach dortigem Recht als datenschutzrechtswidirg beurteilte.
Die Klägerin warf dem Beklagten im zugrunde liegenden Sachverhalt vor, er habe ein Computerprogramm der Klägerin in einem P2P-Netzwerk kurz nach dessen Erscheinen heruntergeladen und Dritten zum Download angeboten. Die „Verteidigung“ des Beklagten basierte u.a. auch darauf, dass er geltend machte, die Zuordnung seiner Person zu den dynamischen IP-Adressen begründe keine Haftung. Das mit der Sicherung der IP-Adressen beauftragte Unternehmen verstoße in der Schweiz gegen dortige Datenschutzvorschriften, sod dass ich sich ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der IP-Adressen ergebe.
Die Richter waren anderer Auffassung: Für die rechtliche Bewertung, ob hinsichtlich der durch das Schweizer Unternehmen ermittelten IP-Adressen ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist – so die erkennenden Richter – allein nach dem inländischen und damit deutschen Recht zu beurteilen. Keine Zweifel hatten die Richter daran, dass die Zuordnung der IP-Adressen nach deutschem Recht datenschutzrechtlich rechtmäßig ist. Hervorgehoben wurde, dass ein Personenbezug zu den ermittelten IP-Adressen erst durch ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ermöglicht wird.
Entsprechend entschied auch schon der BGH in seiner als „Sommer unseres Lebens“ bekannt gewordenen Entscheidung. Auch hier basierten der IP-Adressen auf den Ermittlungen der Schweizer Internet-Sicherheitsfirma. (cs)