Was war los? Ein Konkurrent wollte einem eBay Mitglied untersagen, ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung bei eBay zu handeln. Dessen Einwand, er handele nur „privat“, ließ das Gericht dabei nicht gelten.
Das kürzlich veröffentlichte Urteil ist unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten im Ergebnis nachvollziehbar, auch wenn sich das Gericht bei der Begründung etwas verbiegt. So prüft es nicht etwa die Wettbewerbereigenschaft des angegriffenen Konkurrenten unter dem Gesichtspunkt unternehmerischen Handelns (§ 14 BGB) sondern betrachtet isoliert das darin enthaltene Merkmal der „Gewerblichkeit“ und wirft dabei Probleme auf, die in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung überhaupt keine Rolle spielen: so ist es etwa völlig egal, ob man als Unternehmer Gewinne ezielen will oder nicht.
Seltsam mutet auch die Auseinandersetzung mit angeblichen Vorgaben der Wettbewerbszentrale über die Kriterien der Gewerblichkeit bei eBay an. Sicher ist es nicht so – wie der Beklagte aber wohl in diesem Verfahren weismachen wollte – dass es Aufgabe der Wettbewerbszentrale sei,
Fazit:
„unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren und die Gerichte [seien] an diese Definition gebunden“