Unsere Kanzlei betreut regelmäßig rechtliche Verfahren, in denen Prominente versuchen möchten, eine Berichterstattung über sie aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu untersagen. Diese Verfahren betreffen die unterschiedlichsten Sachverhalte und haben teilweise neben den rechtlich interessanten Aspekten auch unterhaltsame Boulevard-Aspekte.
Dabei wird deutlich, dass einige Prominente offensichtlich regelmäßig gegen Berichterstattungen vorgehen, während andere Prominente sogar Negativ-Berichterstattung scheinbar kampflos dulden.
Dies hat neben der Einstellung des jeweiligen Prominenten in Bezug auf seine Kampfbereitschaft zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechtes und der diesbezüglichen Beratung des beauftragten Rechtsanwalts insbesondere auch mit dem persönlichen Verhalten des Prominenten vor der streitigen Berichterstattung zu tun.
Grundsätzlich und vereinfacht ausgedrückt ist es so, dass Prominente gerade aufgrund ihrer Bekanntheit und ihrem öffentlichen Leben eine Berichterstattung über sie eher zu dulden haben, als nicht prominente Personen. Bei der im Streitfall vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Prominenten auf der eine Seite und dem Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit auf der anderen Seite überwiegen die Presserechte bei Prominenten damit eher als bei „Normalsterblichen“.
An dieser Stelle muss aber weiter differenziert werden. Wenn ein Prominenter von sich aus die Medien und die Öffentlichkeit sucht und freimütig Interviews beispielsweise über sein Liebesleben gibt, verliert er damit gleichzeitig einen ihm grundsätzlich gegebenen Schutz, welcher eine solche Berichterstattung über die Intim- oder zumindest die Privatsphäre untersagen würde. Bildlicher ausgedrückt, kann ein ehemaliger Weltklasse-Fußballer, der zahlreiche Interviews über seine verschiedenen Ehen und seine weiteren Beziehungen autorisiert hat, grundsätzlich keine Berichterstattung in diesem Themenfeld mehr verbieten, wenn diese nicht aus anderen Gründen unzulässig ist.
Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, begibt sich insoweit auch seines Persönlichkeitsschutzes.
An diesem Punkt ist nun festzustellen, dass Prominente offensichtlich unterschiedlich gut im Bereich des Presserechts beraten werden. Während über einige Prominente so gut wie nie etwas Privates zu lesen ist, wird über andere jeglicher noch so kleine Skandal oder jede noch so kleine private Anekdote medientechnisch ausgeschlachtet.
Stefan Raab ist ein Prominenter, über den man neben seiner Tätigkeit im Fernsehen gerade nichts in den Medien erfahren kann. Er hält sein komplettes Privatleben konsequent gegenüber den Medien abgeschottet und hat damit den Medien eine klare Schranke gesetzt, dass über sein Privatleben nicht berichtet werden darf. Da bestimmte Medien aber liebend gerne weitergehend über Stefan Raab oder andere, zurückhaltende Prominente berichten würden, wird offensichtlich jede in diese Richtung gehende Möglichkeit wahrgenommen.
Nachdem der FOCUS einen umfangreichen Artikel über die bislang zu Recht verborgene private Seite von Stefan Raab veröffentlichte und sich diesbezüglich wohl sogar eidesstattliche Versicherungen der Quellen aus dem angeblichen Umfeld von Stefan Raab unterschreiben lies, antwortete Stefan Raab mit einem speziellen presserechtlichen Werkzeug, der Gegendarstellung.
So musste der FOCUS eine umfangreiche und durchaus amüsante Gegendarstellung von Stefan Raab in dieser sogenannten „Mettbrötchen-Affäre“ abdrucken.
Diese Vorgänge kann man zumindest in Bezug auf die Außenwirkung mit Sicherheit als peinliche Niederlage für den FOCUS gegenüber Stefan Raab werten.
Wenn man nun davon ausgeht, dass peinliche Niederlagen grundsätzlich weh tun und dass eine solche Schmach dementsprechend nach dem menschlichen Grundbedürfnis grundsätzlich gerne gerächt wird, könnte man bedenkliche Schlüsse aus der weiteren Entwicklung in dieser Angelegenheit ziehen:
Der FOCUS veröffentlichte nicht lange nach der Gegendarstellung von Stefan Raab den Leserbrief eines gewissen Matthias Görner aus Euskirchen (nachzulesen bei einem Boulevard-Medium, das diese Steilvorlage dankend annahm).
Herr Görner ist nach seinem Vorbringen im Leserbrief Fluglehrer und Flugplatz-Nachbar von Stefan Raab auf dem Privatflughafen Bonn-Hangelar. Herr Görner wusste zu berichten, dass Stefan Raab sich auf dem Flughafen nach seinem Dafürhalten inadäquat verhalte. So nutze er nicht den unter Fliegern üblichen Gruß und habe zudem verhindert, dass ein Fluggast Fotos von seinem Flugzeug machte.
Dem Presserechtler sträuben sich hinsichtlich dieser Vorgänge die Haare. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen wäre die Veröffentlichung eines redaktionellen Textes über das Verhalten von Stefan Raab in seiner Freizeit mit den weiteren Informationen, dass er privat dem Hobby Fliegen nachgeht und ein eigenes Flugzeug auf einem bestimmten Flugplatz hat sowie sein diesbezügliches Verhalten ohne jeglichen Zweifel unzulässig und würde das wohl gehütete Persönlichkeitsrecht von Stefan Raab verletzen.
Der vorliegende Fall ist presserechtlich aber gerade so diffizil, weil nicht der FOCUS, sondern ein Leser diese Behauptungen aufstellt.
Die medienrechtlichen Ansprüche setzen allesamt voraus, dass nur gegen solche Äußerungen vorgegangen werden kann, die das Medium auch tatsächlich selbst getätigt hat. Hat es also lediglich eine Information verbreitet, ohne sie sich zu Eigen gemacht zu haben, entfallen die medienrechtlichen Ansprüche. Das Behaupten einer Tatsache bedeutet, sie als eigenes Wissen darzustellen oder sich mit dem Wissen Dritter zu identifizieren (vgl. BGH NJW 1970, 187 – Hormoncreme). Damit kommt es auch in Bezug auf den Leserbrief darauf an, ob sich der FOCUS die Aussage im Leserbrief „angeeignet“ hat.
Leserbriefe geben aber grundsätzlich nicht die Ansicht der Redaktion, sondern ausschließlich die Ansicht des jeweiligen Lesers wieder. Eine ausdrückliche Distanzierung ist dann nicht erforderlich, wenn der Leserbrief eindeutig als solcher gekennzeichnet war. In diesen Fällen besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Distanzierung gegen das Medium, das die Tatsachenbehauptung durch bloße Wiedergabe verbreitet hat (vgl. BGH NJW 1976, 1198 – Panorama).
Problematischer ist dann aber die Veröffentlichung des Leserbriefes an den FOCUS durch die Online-Ausgabe der BILD-Zeitung. Da der Leserbrief eindeutig nicht an die BILD-Redaktion versendet wurde, steht hier eine redaktionelle Entscheidung im Raum, nach welcher beschlossen wurde, den Leserbrief auch im eigenen Medium zu veröffentlichen.
Zwar ist der Berichterstattung der BILD ebenfalls klar zu entnehmen, dass es sich um einen Leserbrief handelt, nach den Vorgaben der Rechtsprechung ist aber eine eigene, ernsthafte Distanzierung erforderlich, wenn man verhindern möchte, dass man sich die Äußerung zurechnen lassen muss (vgl. st. Rspr. BGH VersR 1969, 851; BVerfG AfP 2004, 49 (59) – Bundesscheiße).
Ein zu Eigen machen liegt nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Äußerung eines Dritten in einen eigenen Gedankengang in einer Art und Weise eingefügt wird, dass dadurch eine eigene Aussage unterstrichen wird (vgl. BGH NJW 1976, 1198 – Panorama). Es stellt sich in Bezug auf die Berichterstattung der BILD die Frage, welche Aussage getroffen wird. Die BILD hat den fremden Leserbrief redaktionell für eine eigene Berichterstattung ausgewählt und ihm soviel öffentliches Interesse beigemessen, dass sie eine Veröffentlichung als gerechtfertigt ansieht, obwohl dem Interesse des Verfassers wohl auch schon durch die Veröffentlichung im FOCUS entsprochen wurde.
Schließlich hatte er selbst offensichtlich den FOCUS ausgewählt, um eine Veröffentlichung seiner Behauptungen zu realisieren.
Die BILD hat den Leserbrief zudem nicht nur einfach abgedruckt, sondern zudem mit einer öffentlichkeitswirksamen Überschrift versehen („Fluglehrer schreibt über Stefan Raab“) und Fotos von Stefan Raab zur Illustration der Wortberichterstattung beigefügt.
Es ist fraglich, ob durch diese Veröffentlichung eines an eine andere Redaktion versendeten Leserbriefs möglicherweise bereits eine Identifizierung mit den Äußerungen des Fluglehrers vorliegen kann und sich die BILD dessen Aussagen damit zu Eigen macht. In diesem Fall würde aus dem Verbreiten ein eigenes Behaupten, mit der Folge, dass die Durchsetzung eines medienrechtlichen Anspruchs möglich wäre. Die Gerichte grenzen das Behaupten und das Verbreiten diesbezüglich sehr subjektiv auf den Einzelfall bezogen voneinander ab.
Im Fall der Veröffentlichung des Leserbriefes durch den FOCUS kann keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Stefan Raab gesehen werden. Hierfür müsste nachgewiesen werden, dass das Verfassen, Versenden und Veröffentlichen des Leserbriefs in irgendeiner Form durch die Redaktion zumindest mit initiiert wurde, welche gegen die zu beachtenden journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen würde.
Eine solche Unterstellung geht wohl zu weit, die Redaktion wird sich aber zumindest besonders darüber gefreut, haben dass ein solcher Leserbrief mit negativen Einschlag kurze Zeit nach der „Mettbrötchen-Affäre“ beim FOCUS einging. So konnte der FOCUS aufgrund der zufälligen, für die Redaktion durchaus glücklichen Umstände durch die Hintertür dann doch noch über Umstände aus dem Privatleben von Stefan Raab berichten.
Solche Vorgänge sollten künftig unter besonders strengen Maßstäben durch die Gerichte beurteilt werden, um zu verhindern, dass über die Möglichkeit der Veröffentlichung von Leserbriefen beziehungsweise die Auswahl in Bezug auf die Veröffentlichung von Leserbriefen, der Persönlichkeitsrechtschutz von Prominenten unterlaufen wird.
Die Freude über die Veröffentlichung des Leserbriefes wird sich auf Seiten von Stefan Raab mit Sicherheit in Grenzen gehalten haben. (ha)