„Sehr geehrter Herr RA,
anbei erhalten Sie eine Info über eine fragliche Widerrufsbelehrung des Ebay-Verkäufers […] Diese Email dient zur Ihrer Infomation und die Inanspruchnahme einer Beratungsleistung ist damit nicht beabsichtigt.“
Vielen Dank, aber was soll ich jetzt mit dieser Information anfangen? Die ewige emotionsgeladene Leier über die geldgierigen Abmahnanwälte hat angesichts einer Flut derartiger Anfragen in unserer Kanzlei zumindest eines erreicht: Die Leute denken wirklich, ein Anwalt könne sich in eigenem Namen bei Wettbewerbsverstößen auf der eBay-Plattform eine goldene Nase verdienen.
Sehr geehrter Anonym, verstehen Sie uns nicht falsch. Wir bekennen: Wir mahnen ab. Wenn ein Mandant das wünscht, die Risiken kennt und erstmal das zahlt, was Sie sich vielleicht beim Gegner zurückholen können. Sonst geht’s leider nicht. (zie)