Übernahme von fremden Texten – weniger in den Medien präsent und dennoch verboten

Uns liegt derzeit ein Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 96/13) vor. In diesem Beschluss wird dem Antragsgegner per einstweiliger Verfügung untersagt, bestimmte, vom Antragsteller verfasste Texte öffentlich zugänglich zu machen. Der Streitwert wurde mit 20.000,00 € festgesetzt.

Während in den Medien oft von Urheberrechtsverletzungen berichtet wird, bei denen die Verletzung durch die nicht erlaubte öffentliche Zugänglichmachung von Bildern oder durch den illegalen Download von Liedern oder Filmen geschieht, so ist es relativ still im Bereich des Textklaus.

Was war geschehen?

Der Antragsteller bietet auf seiner Internetseite  umfassende Informationen und Ratschläge zum Thema Webseitenoptimierung an. Er  hat zu seinen Ratschlägen eine Einleitung verfasst und hält auf rund 10 Unterseiten tiefergehende Hinweise zu verschiedenen Unterthemen bereit. Die Ratschläge sind  systematisch sinnvoll geordnet, leicht verständlich und dennoch mit Fachbegriffen angereichert. Zudem zeigt sich ein individueller Charakter der Texte dadurch, dass der Leser direkt durch den Antragssteller angesprochen wird und hier und da mit Worten gespielt wird. Fachbegriffe werden oft mit einer einleitenden Frage aufgeworfen und dann erklärt. Dabei greift der Antragsteller potentielle Gedanken, die sich ein Besucher seiner Webseite macht, auf.

Der Antragsgegner übernahm auf seiner Seite nahezu alle Oberbegriffe aus der Einleitung des Antragstellers, wie auch die tiefergehenden Ratschläge auf den Unterseiten. Er kopierte dazu um die 35.000 Zeichen pro Unterseite. Dabei übernahm er die Texte eins zu eins und passte lediglich die Überschriften unter Einfügung einzelner Worte an. Innerhalb der Texte verwies er auf seine Kontaktdaten, um sich als Dienstleister anzubieten. Dieses Vorgehen hat er jetzt zu unterlassen. Falls er sich an dieses Verbot nicht hält, wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € fällig.

Schutz von Texten durch das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt nicht nur Werke wie Bilder oder Musikstücke, sondern auch Sprachwerke und Schriftwerke, § 2 Abs. 1, Nr. 1 UrhG. Dabei ist für das Vorliegen eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung erforderlich. Texte sind demnach geschützt, wenn sie entweder in ihrer Darstellungsform oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Es kommt dabei auf die Erkennbarkeit einer individuellen Gedankenführung und eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts. Nicht jeder Text wird somit als Sprachwerk geschützt. Im Einzelnen wurde in der Rechtsprechung aber das Vorliegen eines Sprachwerks schon hinsichtlich Bedienungsanweisungen oder Merkblättern bejaht (LG Berlin Urteil v. 04. 08. 2005, Az. 16 O 83/05 und BGH, Urteil v. 10.10.1991, Az.: I ZR 147/89). Dies gilt auch für Texte auf Webseiten. Bezüglich der Gestaltung der Texte des Antragsstellers (s.o.) fällt es leicht, das Vorliegen eines Sprachwerkes zu bejahen.

Zusammenstellung der Texte

Aber auch die Zusammenstellung von Texten als solche, kann ein Werk im urheberrechtlichen Sinne darstellen. In Betracht kommt hier ein Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG. Das Gesetz definiert an dieser Stelle, was ein Datenbankwerk ist: „Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.“

Dabei kommt es erneut auf eine schöpferische Leistung an, die dann gegeben ist, wenn der Urheber einen Entscheidungsspielraum hat und nutzt, mit dem er bei der Auswahl der Elemente vorgeht. Sortiert er diese nur nach einer Zahlen- oder Buchstabenfolge, so ist die schöpferische Leistung in aller Regel zu verneinen. Hier hat der Antragstellers seinen Entscheidungsspielraum bei der Zusammenstellung seiner selbst verfassten Texte genutzt und diese systematisch und methodisch sinnvoll angeordnet, so dass ein Besucher seiner Webseite mit einem Blick den richtigen Text findet und sodann umfassend aufgeklärt wird.

Fazit

Wie man sieht, werden im Internet nicht nur Urheberrechtsverletzungen im Bereich illegaler Downloads oder der illegalen Veröffentlichung von Bildern vorgenommen, auch das öffentliche Zugänglichmachen von Texten kann ein Problem darstellen. Der soeben dargestellte Fall zeigt in welchem Ausmaß und mit welcher Dreistigkeit ein solches Vorgehen von statten gehen kann.

Es steht zu vermuten, dass sich die Problematik der öffentlichen Zugänglichmachung geschützter Sprachwerke mit der wachsenden Bedeutung von  E-Books verstärken und Autoren und ihre Verlage vermehrt beschäftigen wird. (jr)

(Bild: © jamesbin – Fotolia.com)

Die mobile Version verlassen