Nachdem er dort stets eisern kämpfen musste und nicht immer als strahlender Sieger vom Platz gehen konnte, hat er dieses Jahr offenbar ohne größere Mühe einen Sieg eingefahren.
Wie das schweizerische Nachrichtenportal 20 Minuten Online berichtet, hat der Goldhase, der u.a. in Deutschland als dreidimensionale Marke eingetragen ist, den deutschen Edelmetallhändler Degussa außergerichtlich in die Knie gezwungen. Letzterer hatte vergangene Woche angefangen, in Deutschland und in der Schweiz großformatige Anzeigen in Tageszeitungen zu schalten, auf denen der Goldhase halbausgepackt und mit angeknabberten Ohren zu sehen war. Daneben stand geschrieben: „Die süßen Tage gehen viel zu schnell vorbei – Gold bleibt“. Zwar war der Schriftzug „Lindt Goldhase“, der dem Schokoladenhasen normalerweise auf der Seite prangt, von den Anzeigengestaltern wegretouchiert worden, jedoch war er durch seine Gesichtszüge, die Körperhaltung, die goldglänzende Folie und das rote Halsband samt Glöckchen ganz eindeutig als „Lindt Goldhase“ zu erkennen.
Der Schokoriese aus Kilchberg am Zürichsee zeigte sich darüber nicht amüsiert und ließ Degussa abmahnen. Nachdem man dort zunächst Unverständnis ob der heftigen Reaktion geäußert hatte, wurde nun Seitens des Goldhändlers letztlich doch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sich Degussa verpflichtet, den „Lindt Goldhasen“ künftig nicht mehr als Werbemittel zu verwenden.
Ein weiteres Goldhasen-Urteil wird deshalb wohl ausbleiben, was im vorliegenden Fall durchaus bedauerlich ist. Denn es stellt sich die Frage, ob Lindt Unterlassungsansprüche aus der eingetragenen dreidimensionalen Marke auch tatsächlich gerichtlich hätte durchsetzen können. Die Marke ist nämlich nur für die Warenklasse 30 und zwar für Schokoladenwaren eingetragen. Für die Warenklasse 14 (Edelmetalle und deren Legierungen) genießt der dreidimensionale Hase hingegen – auch wenn er vorgibt, in Gold gewandet zu sein – selbstverständlich keinen Schutz. Zwar ist anerkannt, dass gegebenenfalls auch bei einer Benutzung einer eingetragenen Marke in einer verwandten Warenklasse markenrechtlicher Schutz geltend gemacht werden kann, jedoch dürfte dies vorliegend mehr als abwegig sein. Problematisch dürfte ferner sein, dass markenrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur dann bestehen, wenn eine markenmäßige Benutzung vorliegt, was bedeutet, dass die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltung im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dienen muss. Auch dies ist vorliegend mehr als fragwürdig.
Ungeachtet dessen wäre unter markenrechtlichen Gesichtspunkten noch zu prüfen gewesen, ob die konkrete Darstellung des Goldhasen die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. In Betracht käme von den genannten Tatbestandsalternativen wohl allein die Ausnutzung der Wertschätzung der Marke „Goldhase“. Denn dass der Goldhase in seiner Wertschätzung beeinträchtigt wird, wenn man ihn halbgegessen abbildet, darf wohl mit Recht bezweifelt werden: Was aus Schokolade besteht, sollte eigentlich auch zum Essen gedacht sein.
Anders mag der Fall liegen, wenn der Goldhase – anders als in der Degussa-Werbung dargestellt – überhaupt gar nicht verspeist werden soll und somit der Akt des Essens aus der Perspektive von Lindt bereits eine Verunglimpfung der Marke ist.
Ein solcher Verdacht beschleicht den Verfasser dieses Artikels im Übrigen seit Langem: Die gesamte Kindheit über hat er von seiner Oma jährlich zu Ostern den Goldhasen von Lindt geschenkt bekommen und nie brachte er es übers Herz, das possierliche Schokotier vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums abzuschlachten. Da mag sich auch die Oma gedacht haben „Hätte ich dem Jungen für die 3 Mark fünfzig doch besser etwas Gold gekauft!“ Denn wie hieß es doch gleich in der nun nicht mehr zulässigen Degussa-Werbung: „Die süßen Tage gehen viel zu schnell vorbei – Gold bleibt“. (ab)
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