Nachdem wir gestern in einem Beitrag über eine Niederlage von Google berichteten gibt es heute schon wieder Neuigkeiten: Wie schon vor einiger Zeit in den Medien berichtet wurde plant Google einen „Google-Bücherdienst“. Google digitalisiert dabei unzählige Bücher, um sie kostenlos im Netz zur Verfügung zu stellen. Die Urheber wurden vorab nicht gefragt. Stattdessen sollte im Nachhinein die Genehmigung im Rahmen einer Vereinbarung mit den Verleger- und Autorenverbänden in den USA eingeholt werden.
Der zuständige Richter in New York war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Die Vereinbarung sei wettbewerbsverzerrend. Google habe sich „einen beträchtlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern“ verschafft und den Konzern „dafür belohnt, dass er urheberrechtlich geschütztes Material ohne Genehmigung kopiert“, heißt es in dem Urteil von Richter Denny Chin“.
Es wurde zudem problematisiert, dass Google auch ausländische Bücher digitalisiere und damit auch internationale Rechte betroffen seien. Aus deutscher Sicht wurde das Thema in der Vergangenheit bereits ausführlich diskutiert und Stellung genommen. Aus unserer nationalen Sicht ist die von Google angestrebte Vereinbarung ein seltsames Konstrukt. Dem deutschen Recht ist es grundsätzlich fremd, Verträge zu Lasten Dritter zu schließen. Insofern kommt dem hiesigen Rechtsverständnis der Vorschlag des Richters entgegen, dass Google die Zustimmung zur öffentlichen Zugänglichmachung einzeln bei den Rechteinhabern einholen solle.
Die nächste „Runde“ in Sachen Google-Bücherdienst findet am 25.04.2011 statt. Es bleibt spannend! (ro)[:en]
Nachdem wir gestern in einem Beitrag über eine Niederlage von Google berichteten gibt es heute schon wieder Neuigkeiten: Wie schon vor einiger Zeit in den Medien berichtet wurde plant Google einen „Google-Bücherdienst“. Google digitalisiert dabei unzählige Bücher, um sie kostenlos im Netz zur Verfügung zu stellen. Die Urheber wurden vorab nicht gefragt. Stattdessen sollte im Nachhinein die Genehmigung im Rahmen einer Vereinbarung mit den Verleger- und Autorenverbänden in den USA eingeholt werden.
Der zuständige Richter in New York war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Die Vereinbarung sei wettbewerbsverzerrend. Google habe sich „einen beträchtlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern“ verschafft und den Konzern „dafür belohnt, dass er urheberrechtlich geschütztes Material ohne Genehmigung kopiert“, heißt es in dem Urteil von Richter Denny Chin“.
Es wurde zudem problematisiert, dass Google auch ausländische Bücher digitalisiere und damit auch internationale Rechte betroffen seien. Aus deutscher Sicht wurde das Thema in der Vergangenheit bereits ausführlich diskutiert und Stellung genommen. Aus unserer nationalen Sicht ist die von Google angestrebte Vereinbarung ein seltsames Konstrukt. Dem deutschen Recht ist es grundsätzlich fremd, Verträge zu Lasten Dritter zu schließen. Insofern kommt dem hiesigen Rechtsverständnis der Vorschlag des Richters entgegen, dass Google die Zustimmung zur öffentlichen Zugänglichmachung einzeln bei den Rechteinhabern einholen solle.
Die nächste „Runde“ in Sachen Google-Bücherdienst findet am 25.04.2011 statt. Es bleibt spannend! (ro)[:]