Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 9. April 2008 zu der Frage der Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung gegenüber einem Dritten bestätigt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008, Az. 6 U 128/08). Über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. haben wir bereits berichtet.
Die Berufungsinstanz hat nun klargestellt: Eine Unterwerfungserklärung, die einem unbeteiligten Dritten – hier: die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs – gegenüber unaufgefordert abgegeben wird, kann die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumen. In diesem konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale, die in jüngster Zeit mit derartigen nicht angeforderten Erklärungen überschwemmt worden war – die Erklärung des Unterlassungsschuldners zwar entgegengenommen aber nicht ausdrücklich angenommen.
Der Unterlassungsschuldner hatte erfolglos angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine ernsthafte Unterwerfungserklärung auch unabhängig von einer ausdrücklichen Annahme wirksam erklärt werden könne. Das OLG machte hierzu nun deutlich, dass ein solches „einseitiges“ Vertragsstrafeversprechen allenfalls dann wirksam möglich sei, wenn die Unterwerfungserklärung dem zuvor Abmahnenden gegenüber abgegeben wird, nicht aber gegenüber einem Dritten, der in keiner Weise zu erkennen gibt – weder vor noch nach Erhalt der Erklärung -, dass er den konkreten Wettbewerbsverstoß verfolgen will.
Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass eine Unterwerfungserklärung grundsätzlich nur gegenüber dem Unterlassungsgläubiger abgegeben werden sollte. Jedenfalls sollte sich jeder Unterlassungsschulder über die mögliche Unwirksamkeit einer solchen Erklärung gegenüber Dritten im Klaren sein und auch die dadurch aufgrund eines notwendigen Gerichtsverfahrens möglicherweise zusätzlich entstehenden Kosten im Blick haben.
Der Versuch, dem Abmahnenden mit dieser „Strategie“ einen auszuwischen, dürfte jedenfalls spätestens nach dieser Entscheidung kein tauglicher mehr sein (nh). Zum Urteil