Wie wortfilter berichtet, möchte eBay in Reaktion auf die Entscheidung zwar überlegen, ob die Gestaltung der Shopseiten geändert werden kann, um mit Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben Rechssicherheit für die User zu schaffen.
Ansonsten hält man die Entscheidung für nicht auf alle eBay-Shops verallgemeinerungsfähig, da in dem zu beurteilenden Fall die Domain www.moebel-xxx.de unmittelbar auf den eBay-Shop der Antragsgegner linkte.
So zitiert eBay die dem Urteil des OLG Hamburg vorausgegangene erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg in seinem Schreiben wie folgt:
Dabei lässt die Kammer (des Landgerichts Hamburg, Anm. der Verf.) offen, ob die Anforderungen der PAngV auch bei einer reinen Trefferliste nach Eingabe von Suchworten in eine Suchmaschine einzuhalten sind. Denn so stellt sich der Sachverhalt hier nicht da. Auf die Webseite der Antragsgegnerin gelangt der Verkehr hier nicht über die Eingabe eines Suchwortes in eine Suchmaschine oder durch Nutzen der Suchfunktion bei ebay, sondern durch Eingabe der Internetadresse „moebel-xxx.de“, von der er auf die Seite bei ebay weiterverlinkt wird. Der Nutzer geht also, wie dies vielleicht bei Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaschine sein könnte, von vornherein nicht davon aus, dass er nur eine allgemeine Trefferliste erhält. ….. Die Kammer schließt nicht aus, dass die Dinge anders zu bewerten sein könnten, wenn der Nutzer gleich zu ebay geht und dort über die Shopsuche die Antragsgegnerin ermittelt und dann zu derselben Seite geführt wird [Hervorhebung durch eBay]. Insoweit kann eine unterschiedliche Wertung geboten sein, da jedenfalls der Nutzer, der über die Shopadresse zum Angebot der Antragsgegnerin gelangt, dort die konkreten Angebote und nicht nur eine Trefferliste erwartet.
Daraus folgert eBay:
Beide Entscheidungen lassen die Auslegung zu, dass eine Verletzung der Vorschriften der PreisangabenVO lediglich in der besonderen Fallkonstellation der Weiterverlinkung des eBay-Shops gesehen wird.
Denn auch beim Aufruf eines eBay-Shops erhält der Käufer keine „Trefferliste“, von der das LG Hamburg Hamburg spricht, sondern eben das konkrete mit Preisen versehene Angebot des Verkäufers mit dem Hinweis „Sofort Kaufen“.
Fazit:
Keine Entwarnung in Bezug auf die Galerie-Übersicht auf den eBay-Shop-Seiten mit „Sofort-Kaufen“-Angeboten.
Was eBay und die meisten Leser bzw. Berichterstatter des Urteils des OLG Hamburg jedoch übersehen haben, ist die folgende unscheinbare Passage, die aber gerade für die eBay-Auktionen große Bedeutung hat:
IV. Der Unterlassungsantrag ist nach Auffassung des Senats ebenfalls unbegründet, soweit er nicht die oben unter Ziffer II. und III. erörterten „Sofort kaufen“-Angebote im Direktverkauf betrifft, sondern auch die EBAY-Versteigerungsangebote, die auf den Internetseiten der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt 2 sogar weit in der Überzahl vorhanden sind.
Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist insgesamt unbegründet, also sowohl betreffend den fehlenden Hinweis auf die Versandkosten als auch bezüglich der fehlenden Angabe, dass in den Preisen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.
Der Unterlassungsanspruch ist auf Verstöße gegen die PAngV (i. V. mit §§ 3, 8, § 4 Nr. 11 UWG) gestützt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV sind aber die Vorschriften der PAngV auf Warenangebote bei Versteigerungen nicht anzuwenden.
Also doch Entwarnung.
Zumindest in Bezug auf eBay-Auktionen.(la)