„Weltuntergang“ ist als Marke geschützt
Ein findiger Unternehmer aus Bayern namens Philip-Nicholas Blank hat sich offenbar Anfang des Jahres 2012 in weiser Voraussicht den Begriff „Weltuntergang“ für die Klasse 43 „Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schützen lassen. Die Markeneintragung kann hier eingesehen werden.
Abmahnung wegen Weltuntergangsparty
Nachdem die Welt am 21.12.2012 nicht – wie vom Kalender der Maya nahegelegt – untergegangen ist, zu diesem Anlass aber bundesweit aber zahlreich unter dem Motto „Weltuntergang“ gefeiert wurde, erhielten einige Partyveranstalter zum Jahresende teure Anwaltspost. Sie wurden von eben diesem pfiffigen Bayern angeschrieben und sollen wegen der Benutzung der Bezeichnung „Weltuntergang“ für ihre Veranstaltungen eine Unterlassungserklärung abgeben, sowie einen Betrag von insgesamt 1.800 € zahlen.
Wie viele Partyveranstalter er bislang in Deutschland über seinen Anwalt zur Kasse gebeten hat, will Blank nicht sagen. Allein in Brandenburg haben sich zwei Diskothekenbetreiber empört an die Öffentlichkeit gewandt, es soll 15 weiteren in Nordrhein-Westfalen geben.
Die Markeneintragung ist rechtens
An manchen Stellen im Netz wird behauptet, dass die Markeneintragung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werde, da es sich bei „Weltuntergang“ um einen „allgemeinen Begriff“ handele. Die Marke sei daher löschungsreif.
Diese Einschätzung trifft unseres Erachtens nicht zu. Denn obwohl „Weltuntergang“ grundsätzlich einen allgemeinen Begriff (richtiger eine rein beschreibende bzw. freihaltungsbedürftige Bezeichnung) darstellt, führt dies noch nicht automatisch dazu, dass sie für keine Ware oder Dienstleistung eintragungsfähig wäre. Die Marke Apple beschreibt zum Beispiel ja auch nur ein bestimmtes Obst, nämlich den Apfel. Dennoch würde niemand auf die Idee kommen, dem Unternehmen Apple die entsprechende Marke, die bekanntlich für Computer und Ähnliches eingetragen ist, absprechen zu wollen. Anders sähe dies freilich dann aus, wenn die Marke zum Beispiel für Obst bzw. Lebensmittel und nicht für Computer und Unterhaltungselektronik eingetragen wäre. Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Bezeichnung kommt es darauf an, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke angemeldet werden soll.
Da der Begriff „Weltuntergang“ für eine Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen grundsätzlich nicht beschreibend und auch nicht freihaltebedürftig ist, dürfte die Eintragung als solche somit bestand haben. Zu einem ähnlichen Fall bezüglich der Bezeichnung „STFU“ hatten wir bereits im Jahre 2011 hier Stellung genommen. Genau wie im vorliegenden Fall wurde dort fälschlicherweise behauptet, dass bereits die Marke keinen Bestand haben werde und die entsprechende Abmahnung daher unberechtigt sei.
Die Abmahnungen sind unbegründet
Ob ein Zeichen für eine bestimmte Klasse als schutzfähig angesehen und als Marke eingetragen wird, sagt noch nichts darüber aus, ob daraus auch immer erfolgreich gegen Verwendungen des Zeichens vorgegangen werden kann. Denn ob der Begriff “Weltuntergang” im Zusammenhang mit einer Party anlässlich des angeblich bevorstehenden solchen als Herkunftshinweis und somit als markenmäßig oder nur als Beschreibung des Anlasses für die Party erkannt wird, kann nicht abstrakt, sondern eben nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
So, wie sich die einzelnen Fälle nach unseren bisherigen Erkenntnissen darstellen, dürfte die Bezeichnung „Weltuntergang“ für die Veranstaltung einer entsprechenden Mottoparty vom Verkehr nicht herkunftshinweisend verstanden worden sein, sondern lediglich als Hinweis auf den Anlass der Feier. Es dürfte demnach bereits keine Markenverletzung vorliegen, obwohl die Marke eventuell rechtmäßig eingetragen worden ist. Sprich: Die Abmahnungen dürften unbegründet sein.
Was soll das Ganze?
Der Schutzumfang von Marken kann – insbesondere bei Wort/Bildmarken – so gering sein, dass eine Verletzung der Marke zwar theoretisch möglich, in der Praxis jedoch fast undenkbar ist. Dass manche Marke somit nahezu wertlos ist, bedeutet freilich nicht, dass sich damit nicht beim ein oder anderen unliebsamen Konkurrenten Eindruck schinden ließe. Eine solche Eintragung kann zu Abschreckungszwecken durchaus ratsam sein.
Erreicht man sogar, dass die Abgemahnten nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben und Zahlen – wie es im vorliegenden Fall offenbar versucht wird – , hat man sein Ziel erreicht. Der dann geschlossene Unterlassungsvertrag gilt nämlich zwischen den Parteien unabhängig von einem gesetzlichen Anspruch. (la)
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