Der schlechte Ruf Bielefelds stammt bei mir noch aus dem Studium. Zu Zeiten der zentralen Studienplatzvergabe kam man in NRW nach Bielefeld, wenn der NC nicht passte. Schon damals war also der Zusammenhang Jura und Bielefeld schon (natürlich eher scherzhaft) mit einem Makel behaftet.
Ganz nach dem Motto „Ist der Ruf erst ruiniert…“ kommt aus Bielefeld auch heute in Sachen Recht – vorsichtig ausgedrückt – Merkwürdiges. Den Anfang machte 2006 die 15. Zivilkammer des Landgerichts mit einer in Abmahngegnerkreisen viel gefeierten Entscheidung zur Rechtsmissbräuchlichkeit der bis dahin begrifflich noch nicht existenten „Massenabmahnung“. Wir berichteten.
Damals schon hätte ich den Kläger gerne gefragt, weshalb er bei einem Internetverstoß ausgerechnet in das tiefste Westfalen zieht, wo doch der § 32 ZPO eine Inanspruchnahme an allen 116 deutschen Landgerichten ermöglicht hätte. Aber auch heute scheint es doch tatsächlich optimistische Juristen zu geben, die den Standort Bielefeld nicht ganz aufgeben wollen und das dortige Gericht bemühen.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil v. 5.11.2008, Az. 18 O 34/08) fängt gar nicht so schlecht an. Es werden Rechtsmissbrauchs- und Bagatellerwägungen angestellt, die zwar insofern in einem Urteil nichts zu suchen haben, als dass das Landgericht die Prüfung schon hätte aufhören können, nachdem es das eine oder das andere jeweils für sich für gegeben erachtete und auch sonst eher abwegig sind. Aber gut: In Bielefeld macht man Wettbewerbsrecht nicht so häufig, da will man die Sache auf möglichst viele „Füße“ stellen und geht davon aus, dass die möglichst häufige Benutzung der Worte „Bagatellverstoß“ und „rechtsmissbräuchlich“ vom Eigentlichen ablenkt. Nicht sehr elegant, aber nachvollziehbar.
Der eigentliche Knaller kommt somit, wie es sich gehört, am Schluss. Dort sagt das Landgericht doch tatsächlich sinngemäß, dass es der Ausführungen zum Rechtsmissbrauch und zum angeblichen Bagatellverstoß gar nicht bedurft hätte, da die Wiederholungsgefahr bereits mit Schreiben der Beklagten vor Rechtshängigkeit entfallen sei, die mitgeteilt habe, dass sie sich zukünftig rechtskonform verhalten wolle. Davon, dass die Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht nur mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, jedenfalls die bloße Aufgabe des rechtswidrigen Verhaltens nicht genügt, hat man in Bielefeld offensichtlich noch nichts gehört.
Erschreckend aber irgendwie auch sympathisch.
Denn während man spätestens an dieser Stelle die Peinlichkeit hätte enden lassen können, lässt das Gericht die Gelegenheit nicht aus, nach populistischem Geschwafel neben der Sache auch noch erkennen zu geben, dass es von der behandelten Materie nicht einmal Grundzüge beherrscht.
Für den Kläger ist ein solches Urteil natürlich schlimm. Andererseits hat hier wohl mal wieder Not gegen Elend gekämpft. Dass der Kläger nicht optimal vertreten war, erkennt man nämlich nicht nur an der Gerichtswahl, sondern auch am Klageantrag:
(…) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 3.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im Wege des Verkaufes bei dem Online-Auktionshaus „eBay“ Verkäufe zu tätigen ohne ordnungsgemäße Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist erst nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform gemäß §§ 312c Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1, 356 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 11 Abs. 4 Satz 2 BGB InfoV; (…)
(la)
Eigentlich müsste man einen solchen Unsinn mit Nichtachtung strafen. Die Entscheidungen aus Bielefeld sind aber immer sowas von schlecht, dass es Spaß macht, an ihrem Beispiel das Wettbewerbsrecht zu erläutern, da selbst Laien merken, dass hier etwas nicht stimmen kann.
Der schlechte Ruf Bielefelds stammt bei mir noch aus dem Studium. Zu Zeiten der zentralen Studienplatzvergabe kam man in NRW nach Bielefeld, wenn der NC nicht passte. Schon damals war also der Zusammenhang Jura und Bielefeld schon (natürlich eher scherzhaft) mit einem Makel behaftet.
Ganz nach dem Motto „Ist der Ruf erst ruiniert…“ kommt aus Bielefeld auch heute in Sachen Recht – vorsichtig ausgedrückt – Merkwürdiges. Den Anfang machte 2006 die 15. Zivilkammer des Landgerichts mit einer in Abmahngegnerkreisen viel gefeierten Entscheidung zur Rechtsmissbräuchlichkeit der bis dahin begrifflich noch nicht existenten „Massenabmahnung“. Wir berichteten.
Damals schon hätte ich den Kläger gerne gefragt, weshalb er bei einem Internetverstoß ausgerechnet in das tiefste Westfalen zieht, wo doch der § 32 ZPO eine Inanspruchnahme an allen 116 deutschen Landgerichten ermöglicht hätte. Aber auch heute scheint es doch tatsächlich optimistische Juristen zu geben, die den Standort Bielefeld nicht ganz aufgeben wollen und das dortige Gericht bemühen.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil v. 05.11.2008, Az. 18 O 34/08) fängt gar nicht soo schlecht an. Es werden Rechtsmissbrauchs- und Bagatellerwägungen angestellt, die zwar insofern in einem Urteil nichts zu suchen haben, als dass das Landgericht die Prüfung schon hätte aufhören können, nachdem es das eine oder das andere jeweils für sich für gegeben erachtete und auch sonst eher abwegig sind. Aber gut: In Bielefeld macht man Wettbewerbsrecht nicht so häufig, da will man die Sache auf möglichst viele „Füße“ stellen und geht davon aus, dass die möglichst häufige Benutzung der Worte „Bagatellverstoß“ und „rechtsmissbräuchlich“ vom Eigentlichen ablenkt. Nicht sehr elegant, aber nachvollziehbar.
Der eigentliche Knaller kommt somit, wie es sich gehört, am Schluss. Dort sagt das Landgericht doch tatsächlich sinngemäß, dass es der Ausführungen zum Rechtsmissbrauch und zum angeblichen Bagatellverstoß gar nicht bedurft hätte, da die Wiederholungsgefahr bereits mit Schreiben der Beklagten vor Rechtshängigkeit entfallen sei, die mitgeteilt habe, dass sie sich zukünftig rechtskonform verhalten wolle. Davon, dass die Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht nur mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, jedenfalls die bloße Aufgabe des rechtswidrigen Verhaltens nicht genügt, hat man in Bielefeld offensichtlich noch nichts gehört.
Erschreckend aber irgendwie auch sympathisch.
Denn während man spätestens an dieser Stelle die Peinlichkeit hätte enden lassen können, lässt das Gericht die Gelegenheit nicht aus, nach populistischem Geschwafel neben der Sache auch noch erkennen zu geben, dass es von der behandelten Materie nicht einmal Grundzüge beherrscht.
Für den Kläger ist ein solches Urteil natürlich schlimm. Andererseits hat hier wohl mal wieder Not gegen Elend gekämpft. Dass der Kläger nicht optimal vertreten war, erkennt man nämlich nicht nur an der Gerichtswahl, sondern auch am Klageantrag:
(…)die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 3.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im Wege des Verkaufes bei dem Online-Auktionshaus „eBay“ Verkäufe zu tätigen ohne ordnungsgemäße Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist erst nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform gemäß §§ 312c Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1, 356 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 11 Abs. 4 Satz 2 BGB InfoV;(…)
(la) Zum Urteil