Wenn das mal gut geht.
Wie der „Anwalt des kleinen Mannes“, Axel Gronen, aktuell berichtet, hat Yatego nun offenbar ein Mitglied vom Handel auf der Plattform ausgeschlossen, da es nach Auffassung Yategos zu viele Abmahnungen, landläufig „Massenabmahnungen“ genannt, ausgesprochen hatte.
Bereits im Jahre 2007 hatte Yatego alle seine Mitglieder angeschrieben und um Harmonie und die Vermeidung von Abmahnungen geworben und auch damit gedroht, zu prüfen, ob das abmahnende Mitglied aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.
Yatego schrieb in einer Rundmail an seine Mitglieder:
“Das Ziel von Yatego ist die Bildung einer “Starken Gemeinschaft”, aus vielen einzelnen Anbietern, um im heutigen Wettbewerb gemeinsam bestehen zu können. Einer der wichtigsten Punkte in unserer Philosophie ist die angemessene, freundliche und sachliche Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft. Unserer Meinung nach, steht das Mittel der Abmahnung, ohne vorherige sonstige Kommunikations-Versuche, im Widerspruch zu unserer Philosophie.”
Und weiter:
“Deshalb wird in jedem Fall der Abmahnung innerhalb der Yatego-Gemeinschaft geprüft werden, ob der abmahnende Anbieter aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.
Wussten Sie schon? Es muss nicht immer gleich die anwaltliche Abmahnung sein! Weisen Sie Ihren Mitbewerber freundlich auf ein vermeintliches Fehlverhalten hin und fordern ihn auf entsprechende Änderungen vorzunehmen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden Sie damit Erfolg haben!”
Selbstverständlich kann sich jeder seine Vertragspartner frei aussuchen und Verträge auch wieder kündigen. Das Problem ist jedoch erstens, dass die gängigen Verkaufsplattformen potentielle Vertragspartner mit den tollsten Umsatzmöglichkeiten locken und mit diesen dann jeweils Verträge mit mit einer bestimmten Laufzeit schießen, die nicht fristlos nach Lust und Laune einseitig geändert oder gar gekündigt werden können. Zweitens kann sich eine Verkaufsplattform nicht grundsätzlich der Rechtsordnung entziehen, die nunmal zur Beilegung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Abmahnung explizit vorsieht.
Jetzt hat Yatego seine Drohung offenbar das erste Mal wahr gemacht.
Man kann nur hoffen, dass sich das betroffene Mitglied mit aller Härte dagegen zur Wehr setzt und vor allem prüft, ob eine solche Ausschlussmöglichkeit überhaupt in Yategos Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre zu prüfen, ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhielte. Es dürfte nämlich rechtlich bedenklich sein, den Mitgliedern eines Marktplatzes das einzig probate Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung – die Abmahnung – unter Androhung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft verbieten zu wollen. Denn ein “freundlicher Hinweis auf vermeintliches Fehlverhalten und die Aufforderung entsprechende Änderungen vorzunehmen” ist meist nichts anderes. Eine Abmahnung muss nicht unfreundlich und im Befehlston gehalten sein, um wirksam zu sein.
Darüber hinaus hängt für viele unternehmerische Anbieter – zumindest auf der eBay-Plattform – die Existenz an den dort eingestellten Angeboten. Der Aufruf “Habt Euch alle lieb!” funktioniert dementsprechend nur, wenn es nicht ums Geld geht. Und darum geht es meistens. Auch für Yatego. (la)