Schutzmaßnahmen wie „social distancing“, Ausgangsbeschränkungen und Arbeit von Zuhause aus zum Trotz scheint die Ausbreitung des Coronavirus nach wie vor noch nicht gebannt zu sein.
Während die wirtschaftlichen Folgen zum aktuellen Zeitpunkt noch gar nicht absehbar sind, fragen sich Arbeitnehmer schon jetzt, welche Ansprüche ihnen im Falle der Infektion mit dem COVID-19 Virus zustehen.
Über die Möglichkeit einer Entgeltfortzahlung im Falle einer Erkrankung soll der folgende Artikel daher Klarheit verschaffen.
Grundsätzlich gilt: sechs Wochen Gehalt im Krankheitsfall
In Zeiten des umhergehenden COVID-19 Virus gilt mehr denn je: Selbst das stärkste Immunsystem offenbart ab und an Schwächen. Als Folge steht die Benachrichtigung an den Arbeitgeber an, dass unter Umständen für längere Zeit mit Arbeitsausfall gerechnet werden muss.
Dabei liegt auf der Hand, dass in solch einem Falle nicht ohne Weiteres Gehaltskürzungen am Monatsende drohen. Geregelt ist dies im Einzelnen im Entgeltfortzahlungsgesetz (kurz: EntgeltFG).
Entscheidende Norm ist hier § 3 Abs. 1, welche Folgendes besagt:
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
In diesem Zusammenhang versteht sich von selbst, dass eine Infektion mit dem Coronavirus eben eine solche Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit darstellt. Für sechs Wochen ist der Arbeitgeber also verpflichtet, das volle Gehalt zu entrichten. Besonderheiten im Vergleich zu anderen Erkrankungen bestehen demnach nicht.
Allerdings gilt zu beachten: „Nur“ der Verdacht auf eine Ansteckung und der damit einhergehenden Anordnung der Quarantäne stellt gerade keinen Fall einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar. Grund zur Sorge begründet dies aber nicht, da für Arbeitnehmer trotzdem ein Anspruch auf (zumindest teilweises) Gehalt besteht. Dieser ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG). Näheres dazu finden Sie hier:
Bei einer Erkrankung oder aber einem Unfall mit einer Ausfallzeit von mehr als sechs Wochen übernimmt in der Regel die Krankenkasse ab Woche 7 die Fortzahlung des Lohns. Üblich sind dann etwa 70 Prozent der regulären Bezahlung, dies ist aber abhängig von der jeweiligen Versicherung.
Außerdem: Bei Coronainfektion besteht möglicherweise Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Darüber hinaus kommt es aufgrund der Pandemie vermehrt zur Reduzierung von Arbeitszeit im Betrieb. Als Folge ist es möglich, dass ein entsprechendes Entgelt nicht mehr gezahlt wird. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit offen, Kurzarbeitergeld zu beziehen. Allerdings müssen hier sowohl auf Seiten des Unternehmens, also auch auf Seiten des Empfängers bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So gilt gemäß den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit unter anderem Folgendes:
- Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.
- Wird die bisherige Erheblichkeitsschwelle erreicht (mind. 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeitsausfall von über 10 Prozent) können auch ungekündigte, versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 Prozent oder weniger beträgt, Kurzarbeitergeld erhalten. Befristet bis zum 31.12.2020 ist die Erheblichkeitsschwelle von einem Drittel auf zehn Prozent der Belegschaft abgesenkt.
- Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Weitere Informationen rund um das Thema Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie hier:
Fazit: Durchatmen!
Arbeitnehmer können -zumindest was die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anbelangt- beruhigt sein. Sollte es tatsächlich zu einer Infektion kommen, muss nur mit einer deutlich kürzeren Ausfallzeit als sechs Wochen gerechnet werden. Die sicherste Variante bleibt aber selbstredend, sich an die Vorgaben des Gesundheitsministeriums wie Distanzierung, Händewaschen und generelle Vorsicht zu halten!
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