Arbeitgeber darf von Bewertungsportal Kununu Datenauskunft verlangen

Auskunftsanspruch Kununu-Bewertungen

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Auf dem Bewertungsportal Kununu können Arbeitnehmer und Bewerber ihren (potentiellen) Arbeitgeber bewerten. Dies führt nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten.

Der Bewertende sieht seine Äußerung von der Meinungsfreiheit geschützt. Betroffene Unternehmer berufen sich auf ihr Persönlichkeitsrecht. Sie fürchten um ihren guten Ruf.

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob Kununu einem Arbeitgeber Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten eines Bewertenden erteilen muss (OLG Celle, Beschluss v. 07.12.2020, Az. 13 W 80/20).

Der Beschwerde des Bewertungsportals lagen zwei Bewertungen zu Grunde. Das Gericht verpflichtete Kununu hinsichtlich einer dieser Bewertungen zur Auskunftserteilung.

Streit über Gehaltszahlungen

Bei der Antragstellerin handelte es sich um ein Unternehmen der IT-Branche mit etwa 25 Mitarbeitern. Ein Nutzer gab auf dem Bewertungsportal Kununu unter der Bezeichnung „Mitarbeiter“ folgende zwei negative Bewertungen ab:

Die Bewertung vom 2. Mai enthielt die Überschrift: „Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen“. In der Rubrik „Verbesserungsvorschlag“ schrieb der Nutzer: „Pünktliche Gehaltszahlungen anstreben“.

In der Bewertung vom 23. Oktober schilderte er unter dem Punkt „Arbeitsatmosphäre“, dass man nicht informiert worden sei, dass man sein Monatsgehalt nicht bekomme. Es gebe keine Fairness, da einige Angestellte Gehalt bekämen und andere nicht. Das „Vorgesetztenverhalten“ beschrieb er wie folgt: „Mobbing bei Kündigung“. Unter dem Stichwort „Gehalt/Sozialleistungen“ führte er aus, dass man zeitweise gar kein Geld bekommen habe. Als man das Gespräch gesucht habe, habe es nur 10 % vom Gehalt gegeben. In der Zusammenfassung wiederholte er seine Vorwürfe unter dem Unterpunkt „contra“: „Kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“.

Die Antragstellerin wehrte sich. Die Behauptung, dass sie Mitarbeitergehälter nicht rechtzeitig bzw. überhaupt nicht gezahlt habe, sei unwahr. In erster Instanz verlangte sie Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten des Bewertenden. Sie forderte dessen genutzte IP-Adressen, den exakten Zeitpunkt des Hochladens der Bewertungen sowie seinem Namen und seine E-Mail-Adresse.

Das Bewertungsportal verweigerte die Auskunftserteilung als Beteiligte des Verfahrens. Die Schwelle der strafbaren Ehrverletzung werde durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht überschritten. Ferner genüge die bloße Behauptung, dass die Tatsachenäußerungen unrichtig seien, nicht.

Das Landgericht Stade gab dem Antrag vollumfänglich statt (LG Stade, Beschluss v. 21.10.2020, Az. 2 O 158/20). Hiergegen richtet sich die Beteiligte mit der Beschwerde.

Gericht bejaht Auskunftsanspruch für Bewertung vom 23. Oktober

Die Richter bejahten einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der am 23. Oktober abgegebenen Bewertung. Ein solcher ergebe sich aus § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMD). Danach darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die unter anderem von § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erfasst sind, erforderlich ist. Nutzerdaten müssten aufgrund der Verweisung des § 15 Abs. 5 S. 4 TMG herausgegeben werden. Ein Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten ergebe sich aus §  242 BGB.

Die Antragstellerin habe ihr gegenüber dem Verfasser der Bewertungen zustehende Unterlassungsansprüche schlüssig dargelegt. Diese beruhen auch auf einer qualifizierten Rechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 3 TMG, so das Gericht.

Bewertungen führen zu Kreditgefährdung

§ 1 Abs. 3 NetzDG listet verschiedene Straftatbestände des Strafgesetzbuches auf. Der Bewertende habe zwar nicht die Tatbestände der üblen Nachrede i.S.d. § 186 StGB und der Verleumdung i.S.d. § 187 Alt. 1, 2 StGB, erfüllt. Die Äußerungen, dass die Antragstellerin nicht willens oder nicht in der Lage sei, bestehenden Verpflichtungen zu Gehaltszahlungen nachzukommen, seien jedoch Tatsachenbehauptungen, welche dazu geeignet seien, den Kredit der Antragstellerin zu gefährden, § 187 Alt. 3 StGB.

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Die Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB verletzt nach Ansicht der Richter das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dies sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Dadurch gelten sie als absolut geschützte Rechte i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG.

Kununu tritt Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes

Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung sei zwar in der Tat nicht ausreichend. Kununu treffe nach § 27 Abs. 1 FamFG jedoch eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Das Bewertungsportal müsse vortragen, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen nach den ihm vorliegenden Informationen wahr seien. Dies habe es nicht getan. Eine weitergehende Substantiierung der Antragstellerin sei daher nicht erforderlich.

Bewertung vom 2. Mai rechtmäßig

Hinsichtlich der Bewertung vom 2. Mai lehnte das Gericht hingegen einen Auskunftsanspruch ab. Die Äußerungen seien zu unkonkret, als dass sie geeignet wären, die Antragstellerin verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren Kredit zu gefährden. Für Dritte bleibe offen, ob sich Gehaltszahlungen über einen erheblichen Zeitraum verzögert haben.

Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass die Behauptung, Telefone seien wegen offener Rechnungen gesperrt worden, unrichtig wäre.

Fazit

Der Beschluss des OLG Celle stärkt die Rechte von Arbeitgebern, die auf Bewertungsplattformen mit negativen Bewertungen konfrontiert werden. Betroffenen stehen wir gerne rechtsbegleitend zur Seite. Auf unserer Themenseite erfahren Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema „Kununu-Bewertung löschen“.

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