Auskunftsanspruch gemäß DSGVO: LG Bonn zu Umfang und Höhe des Streitwerts

Streitwert DSGVO Auskunft

Patrick Daxenbichler – stock.adobe.com

Neue Gesetze werde durch die Rechtsprechung allmählich detailliert ausgelegt. So auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von 2018.

Ein Urteil des LG Bonn vom 1.7.2021 klärt nun einige Einzelheiten zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (LG Bonn, Urteil v. 01.07.2021, Az.: 15 O 372/20).

Insbesondere trafen die Richter Entscheidungen zum Umfang des Auskunftsanspruchs und zur Höhe des Streitwerts.

Zum Umfang des Auskunftsanspruch

Der Anspruch auf Datenauskunft ist weit gefasst und erstreckt sich nicht nur auf die Angaben aus dem Mandatskonto der betreffenden Person, sondern umfasst auch die gespeicherte elektronische Kommunikation, auch über Messengerdienste wie „Whatsapp“. In einer Klage auf Datenauskunft geht es immer um den datenschutzrechtlich geschuldeten Gesamtumfang. Genüge getan ist dem Auskunftsanspruch erst dann, wenn die Daten vollständig vorliegen. Gibt es erkennbare Lücken – fehlt etwa ein Teil der Kommunikation –, so ist der Anspruch nicht erfüllt. Dazu hat der Verpflichtete zu erklären, dass die herausgegebenen Daten die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen soll. Diese Erklärung kann sich bei einer abstrakten Auskunftsverpflichtung nur auf die gesamte Leistungspflicht beziehen, nicht auf abtrennbare Teile hiervon.

Zur Höhe des Streitwerts beim Auskunftsanspruch

Die Bonner Richter haben in dem behandelten Fall den Streitwert für eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO auf 500 Euro festgelegt. Damit unterschritten sie nicht nur den bislang regelmäßig genannten Streitwert von 5000 Euro deutlich, sondern erklärten auch, dass ein pauschaler Streitwert mit vermeintlich verallgemeinerungsfähiger Höhe unangebracht sei, weil sich der Anspruch sowie die Interesse und Gründe seiner Geltendmachung von Fall zu Fall unterscheiden. In der Regel sei, so das LG Bonn, bei der Streitwertbemessung erst mal von 500 Euro auszugehen, wobei es dann auf den jeweiligen Einzelfall ankomme, der dahingehend zu betrachten sei, ob die mit der Datenauskunft verfolgten Ziele ein konkret gesteigertes Wertinteresse erkennen lassen. Dann (und nur dann) könne der Streitwert auch höher liegen.

Schmerzensgeld? Nur bei spürbarem Schaden

Schließlich haben sich die Bonner Richter auch noch zum Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO geäußert. Dieser bestehe nur, wenn er nachgewiesen wird und ein erheblicher Schaden vorliegt: „Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss.“ Das sei bei einer Datenauskunft – im vorliegenden Fall immerhin acht Monate – nicht gegeben.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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