Datenschutzbehörde locuta, causa finita

Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com

Die DSGVO gibt dem Bürger die Möglichkeit, sich bei der Datenschutzbehörde über ein Fehlverhalten zu beschweren, nicht aber den betreffenden Bescheid gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wer meint, dass ein Unternehmen oder eine Behörde mit den persönlichen Daten unzulässig umging, hat die Möglichkeit, sich darüber bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren. Diesen Anspruch garantiert die DSGVO.

Allerdings ergibt sich daraus nur ein einfaches Petitionsrecht – und nicht das Recht, den Umgang der Datenschutzbehörde mit der Beschwerde von einem Gericht inhaltlich überprüfen zu lassen. Das hat das OVG Koblenz entschieden (OVG Koblenz, Urteil v. 26.10.2020, Az. 10 A 10613/20.OVG).

Erst Beschwerde, dann Klage

Geklagt hat ein Bürger, der sich wegen aus seiner Sicht unzulässiger Datenspeicherung durch einen Dritten an den Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz gewandt hatte, die ergangene behördlichen Entscheidung (keine Verletzung der DSGVO, Beendigung des Verfahrens) aber nicht hinnehmen wollte. Soll ja vorkommen, dass Bürger mit Verwaltungshandeln nicht einverstanden sind. 

Beschwerde als Petition, Klage zur inhaltlichen Anfechtung des Bescheids unzulässig

Hinnehmen müsse er die Entscheidung aber trotzdem, so das OVG Koblenz, denn aus der maßgeblichen DSGVO erwachse zwar das Recht auf Beschwerde, jedoch kein Anspruch auf „weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist“. Die Beschwerde ist nicht mehr als eine Petition, eine Klage könne sich nach Auffassung der Verwaltungsrichter „zulässigerweise nur auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und Bescheiderteilung, nicht jedoch auf die ‚Richtigkeit‘ der Bearbeitung oder das Ergebnis der Beratung über die Petition beziehen“.

Beschwerde: Ja – Klage: Nein

Also: Sagen die Datenschützer, sie hätten alles Nötige getan, muss man sich als Beschwerdeführer gemäß DSGVO damit begnügen. Die behördliche Entscheidung ist für den Bürger insoweit die letzte Instanz.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Die mobile Version verlassen