Er wurde in einem Versandkatalog zitiert und bekommt nun 1.500 Euro Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Köln hat einem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zugesprochen. Ein Kriterium war die Bekanntheit des Klägers sowie sein Renommee als früherer Drei-Sterne-Koch (OLG Köln, Urteil vom 04.05.2023, Az. 15 U 3/23).
Der Kläger wurde in einem Prospekt für hochpreisige Feinkost mit Namen genannt und zitiert. Nach Ansicht das OLG Köln greift hier das Medienprivileg nicht, da ein Werbeprospekt keine journalistische Tätigkeit gemäß Art. 85 DSGVO im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darstelle.
Die Verwendung des Namens des Klägers sei ein personenbezogenes Datum und die Verwendung in einem Werbeprospekt eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Beklagte. Zur Rechtmäßigkeit bedürfe es nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO der Einwilligung des Klägers, weil offensichtlich kein Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen) vorliege. Ob der Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darlegungs- und beweispflichtig für einen Verstoß gegen die DSGVO sei, sei eine „streitige Frage“. Jedenfalls sei aber die Beklagte nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO beweispflichtig für das Vorliegen einer unbefristeten und nicht nur auf eine bestimmte Nutzung beschränkten Einwilligung des Klägers.
Lizenzanalogie: Materieller DSGVO-Schadenersatz kann fiktive Lizenzgebühr umfassen
Es liege ein Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch Verwendung derselben in einem kommerziellen Kontext vor. In Fällen wie diesem könne der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch die fiktive Lizenzgebühr umfassen.
Die Höhe der Lizenzgebühr sei im konkreten Fall, so das OLG Köln, nach § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung zu schätzen. Zu fragen sei, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Bei der Bemessung der Lizenzgebühr müssten die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden.
Bekanntheit und Sympathie des Betroffenen entscheidend
Bei der Ermittlung des objektiven Werts der in Anspruch genommenen Benutzungsberechtigung seien wesentliche Faktoren die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Betroffenen, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Betroffenen in der Werbung zugeschrieben wird.
Weder Produktanpreisung noch bildlicher Einsatz
Der Kläger hatte laut Urteil für ein Video mit seiner Person und werbenden Aussagen zu einem Mineralwasser-Produkt einen Betrag von 4.000 Euro netto für drei Jahre erhalten. Der Name des Klägers werde in dem rund 130 Seiten starken Printkatalog der Beklagten aber lediglich auf einer einzigen Doppelseite mit einem allgemein zum Kauf motivierenden Zitat verwendet. Damit seien keine konkreten Produktanpreisungen verbunden und es sei kein bildlicher/persönlicher Einsatz des Klägers gegeben. Deshalb müsse der Betrag hier deutlich geringer angesetzt werden.
Landgerichtsurteil teilweise abgeändert
Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Urteil vom 14.12.2022, 17 O 168/22) hatte der Klage des Klägers auf Zahlung von 5.950 Euro nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe eine fiktive Vergütung aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Das OLG Köln urteilte nun, dass dem Kläger für jedes Jahr der vom Landgericht festgestellten dreijährigen Veröffentlichung des Versandkatalogs 500 Euro zustehen, also insgesamt 1.500 Euro. Der Kläger muss drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits tragen, die Beklagte ein Viertel, entschied das OLG Köln.