Die DSGVO will vor allem Betroffene in Form natürlicher Personen schützen. Das Oberlandesgericht Dresden hat jetzt in einem wichtigen Urteil zum Datenschutz entschieden, dass juristische Personen keine Ansprüche nach der DSGVO haben (OLG Dresden, Urteil vom 14.03.2023, Az. 4 U 1377/22).
Im konkreten Fall ging es um Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nach der DSGVO im Zusammenhang mit der Verwendung von Daten aus Personalakten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine juristische Person verlangte von der Beklagten unter Berufung auf die DSGVO Lohnbuchhaltungsdaten. Darunter waren auch Urlaubslisten.
Keine DSGVO-Ansprüche für juristische Personen
Die Entscheidung des OLG Dresden betrifft im Kern Artikel 4 DSGVO. Darin sind personenbezogene Daten definiert als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“. Dort ist also nur von natürlichen Personen die Rede, nicht aber von juristischen Personen.
Darüber hinaus stellt Erwägungsgrund 14 der DSGVO ausdrücklich klar: „Der durch diese Verordnung gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“
Urlaublisten: Datenschutz ja, aber keine Geschäftsgeheimnisse
Das OLG Dresden entschied per Urteil auch, dass Urlaubslisten eines Unternehmens keine Geschäftsgeheimnisse darstellen. Nach allgemeiner Definition im deutschen Recht ist ein Geschäftsgeheimnis eine nicht allgemein bekannte Tatsache, deren Geheimhaltung der Inhaber berechtigterweise schützt. Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder „allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist“, „die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist“ und „bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht“.
Auch § 823 BGB eröffnet keine DSGVO-Ansprüche
Dem Urteil des OLG Dresden zufolge stellen die Artikel 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“), 17 („Recht auf Löschung“) und 83 („Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“) der DSGVO auch keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch dar, auf die sich ein Kläger berufen könnte.
Demnach könnte eine juristische Person also auch nicht auf der Grundlage der §§ 823, 1004 BGB DSGVO-Ansprüche geltend machen.
Die Entscheidung des 4. Zivilsenats des OLG Dresden liegt noch nicht im Volltext vor.