Wie gestaltet sich bei Tieraufnahmen der Schutz des Eigentümers? Benötigt man hier die Zustimmung des Halters, Züchters, Zoobetreibers oder Bauern? Inwieweit bestehen Eigentumsrechte an Tieren, und wann werden diese durch Fotografien verletzt?
Persönlichkeitsrecht und Panoramafreiheit
Im Falle von Personenaufnahmen dürfte die Rechtslage allgemein bekannt sein, so muss zur Verwertung der Bilder die Zustimmung des Abgebildeten eingeholt werden – Ausnahmen betreffen hier hauptsächlich Personen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit Presseveranstaltungen und ähnlichem. Die einzuholende Zustimmung nennt sich dabei „Model-Release“.
Im Falle von Gebäuden, Gärten und vergleichbarem gilt die sogenannte „Panoramafreiheit“: Bilder, die von der öffentlichen Straße aus gemacht werden, sind unabhängig von der Zustimmung des Eigentümers verwertbar, für Innenaufnahmen muss diese freilich eingeholt werden. Wir berichteten in diesem Zusammenhang über rechtliche Fragen bei der Aufnahme mit Hilfe von Drohnen und Thermokameras:
Sind Tiere vom Eigentumsschutz umfasst?
Beim eigentumsrechtlichen Schutz ist zu differenzieren: freilebende, „wilde“ Tiere sind nach deutscher Gesetzeslage herrenlos, dürfen also nach Belieben fotografiert werden.
Haus- oder Nutztiere fallen selbstredend in das Eigentum des Halters, Züchters, Bauern oder Dompteurs. Tiere jeglicher Art sind per Definition und ganz zur Freude jeden Tierfreundes keine „Sachen“ im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches (zumindest nicht mehr, die Rechtslage hat sich hier vor einiger Zeit geändert). Dennoch sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anwendbar: Demnach kann der Eigentümer mit dieser nach Belieben verfahren, eingeschränkt freilich durch Tierschutzgesetze. Unter diese Verfügungsmacht fällt auch das Recht, Dritte von „jeder Einwirkung“ auszuschließen – fraglich ist also, ob das Fotografieren und Vermarkten der Aufnahmen hierunter fällt.
„Hausrecht“ der Eigentümer als Einschränkung
Als Orientierungshilfe kann hier der Grundsatz der Panoramafreiheit herangezogen werden: Aufnahmen von öffentlichem „Standpunkt“ aus dürfen stets angefertigt und vermarktet werden, sei es der Nachbarshund beim Spaziergang, das Hausschwein auf der Türmatte oder die Honigbiene des Imkers auf der Sonnenblume am Wegesrand.
Entscheidende Einschränkungen ergeben sich bei der Panoramafreiheit aus dem Hausrecht des Eigentümers, dieses darf im Zuge der Aufnahmen nicht verletzt werden, so kann der Eigentümer das Betreten des Grundstückes untersagen oder unter Bedingungen stellen. Dementsprechend können auch Tiereigentümer die Aufnahmemöglichkeiten einschränken, so kann beispielsweise in der Hausordnung eines Zoos oder Zirkusses festgelegt werden, dass geschossene Fotos lediglich zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen.
Ausnahme: Presseberichterstattung
Vergleichbare Regelungen können auch auf Sportveranstaltungen wie Pferderennen oder Hahnenkämpfe festgesetzt werden, Ausnahmen existieren auch hier im Bereich der Presseberichterstattung. Ein durchaus brisanter Fall wurde in diesem Zusammenhang vor dem OLG Naumburg verhandelt (Urteil vom 22.02.2018, Az. 2 Rv 157/17): Tierschützer waren zuvor bei Nacht und Nebel in einen Schweinemasthof eingebrochen, um die katastrophalen Zustände in dem Betrieb dokumentieren zu können – trotz des eigentlich vorliegenden Hausfriedensbruches (und dem damit einhergehenden Verwertungsverbot der Aufnahmen) nahmen die Richter hier einen rechtfertigenden Notstand an: Die massiven Tierschutzverletzungen des Schweinebauers hätten auf andere Weise kaum ans Licht gebracht werden können, da das zustände Tierschutzamt die Zustände zuvor bewusst vertuscht hatte.
Persönlichkeitsrecht des Tierbesitzers bei Aufnahmen
Wird beim Fotografieren der Halter des Tieres mitabgelichtet, gelten selbstredend die Grundsätze aus dem Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sowie ab dem 25.5.2018 die neue EU-Datenschutzgrundverordnung. Hier muss dann eine Einverständniserklärung des Fotografierten eingeholt werden.
Fazit: Einwilligung nur in seltenen Fällen erforderlich
Grundsätzlich umfasst der Schutz des Eigentums nur in seltensten Fällen das Verbot von Tierfotos und deren Verwertung. In einer entsprechenden Entscheidung (AG Köln, 22.06.2010, Az. 111 C 33/10) stellten die Richter dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung fest: Hier hatte eine Bäuerin erfolglos gegen die kommerzielle Vermarktung von Bildaufnahmen ihrer Kälber geklagt, nach Ansicht des Amtsgerichts stellt das Fotografieren von Sachen (und dementsprechend auch von Tieren) keine Eigentumsverletzung dar.
Wird bei der Verwendung des Bildes eine für den Betrachter erkennbare Beziehung zwischen Mensch und Tier hergestellt, (so beispielsweise durch eine Bildunterschrift) oder ist das Tier per se schon so außergewöhnlich, und als „Markenzeichen“ eines Promis bekannt (Mooshammers Daisy, Matthäus´ neueste Wiesn-Errungenschaft), so können bei der Verwertung Persönlichkeitsrechte des Eigentümers verletzt werden.
In diesen Fällen sollte eine entsprechende Zustimmung eingeholt werden: Ist eine Beziehung zwischen Mensch und Tier anhand der Aufnahme erkennbar, handelt es sich dann nämlich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. ab dem 25.5.2018 des Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Darüber hinaus ist die Zustimmung im Falle von Aufnahmen auf fremden Grundstücken erforderlich, sowie bei Bildern, auf denen Menschen mitabgelichtet werden – diese wäre aber auch unabhängig von einem Tier als Motiv erforderlich.