Auch der beste Arzt kann nicht vermeiden, dass er irgendwann einmal eine schlechte Bewertung auf einer Ärzteplattform, wie zum Beispiel Jameda erhält. Am besten ist es in einem solchen Fall natürlich, wenn diese Bewertung vollständig verschwindet.
Aber dürfte ein Arzt eine Jameda-Bewertung kommentieren, wenn er wollte?
Manchmal macht eine Stellungnahme den besten Eindruck
Schlechter Service kommt vor. Irren ist menschlich. Manchmal wirkt daher eine Stellungnahme oder gar Entschuldigung beim Kunden oder Patienten Wunder und macht auch bei potentiellen Neukunden einen guten Eindruck. Ein Arzt will daher die negative Jameda-Bewertung vielleicht gar nicht löschen lassen, sondern dazu Stellung nehmen und die Situation erläutern.
Auch Jameda selbst hat natürlich Interesse daran, dass die Plattform nicht nur positive Bewertungen enthält, sondern auch negative. Anderenfalls wäre Jameda sinnlos. Die negativen Bewertungen sind gewissermaßen das „Salz in der Suppe“. Jameda legt dem Arzt dementsprechend in den aus Textbausteinen bestehenden E-Mails, mit der die Entfernung der Bewertung verweigert wird, nahe, die Bewertung zu kommentieren.
Der so angesprochene Mediziner fragt sich nun:
Darf ein Arzt die (negative) Jameda-Bewertung kommentieren?
Grundsätzlich: Nein. Der Arzt unterliegt gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB der ärztlichen Schweigepflicht, deren Verletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht ist.
Von der ärztlichen Schweigepflicht umfasst sind insbesondere:
- Der Umstand, dass der Betroffene überhaupt bei dem Arzt in Behandlung war oder ist
- der Name des Patienten
- alle Krankendaten, die zur Patientenakte gehören
- alle Gedanken, Meinungen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse, die der Patient dem Arzt anvertraut hat
- sogenannte Drittgeheimnisse, z.B. wenn der Patient dem Arzt über die Erkrankung eines Freundes berichtet
- Beobachtungen des Arztes, z.B. im Rahmen eines Hausbesuchs, Streit eines Patienten mit seinem Partner in der Praxis
Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist strafbar und verstößt gegen die DSGVO
Seit dem 25.5.2018 tritt neben die ärztliche Schweigepflicht in Bezug auf Gesundheitsdaten bekanntlich der Schutz der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Art. 9, dessen Verletzung gem. Art. 83 Abs. 5 mit bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sanktioniert ist.
Die beste Lösung ist die Löschung der Jameda-Bewertung
Der mit einer Bewertung auf Jameda konfrontierte Arzt hat vor diesem Hintergrund ein gravierendes Problem: Er kann den Vorwürfen des Patienten oft nur mit der Preisgabe von über die bereits veröffentlichten Informationen hinausgehende Details aus vertraulichen Gesprächen mit dem Patienten zum Gesundheitszustand bzw. Befund substantiiert entgegentreten. Er darf streng genommen daher noch nicht einmal gegenüber Jameda auch nur bestätigen, dass eine bestimmte Person bei ihm in Behandlung war.
Ein Arzt sollte daher stets bemüht sein, die Bewertung löschen zu lassen. Sollte dies zunächst gegenüber der Jameda-Plattform und dann gegenüber dem Patienten versuchen. Erst wenn alle diese Bemühungen nicht helfen, sollte in Erwägung gezogen werden, die negative Wertung mit einem Kommentar zu versehen. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten datenschutzrechtlichen und sogar strafrechtlichen Fallstricke sollte dabei ein Anwalt zurate gezogen werden.
Es empfiehlt sich ein Vorgehen in der folgenden Reihenfolge:
- Inkenntnisssetzung, ggfls. Abmahnung und Unterlassungsverfügung oder -klage gegenüber Jameda
- Abmahnung und Unterlassungsverfügung oder -klage gegenüber Patient
- Prüfung einer vorsichtigen Kommentierung der Bewertung
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