Millionenschwere Videos – Millionen-Bußgeld gegen notebooksbilliger.de

DSGVO-Bußgeld notebooksbilliger.de

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Millionenbußgelder wegen Datenschutzverstößen sind keine Seltenheit mehr. Unlängst hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 35,2 Euro gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen.

Jetzt sprach die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen eine Geldbuße über 10,4 Millionen Euro gegen die notebooksbilliger.de AG aus, weil das Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen haben soll.

Die LfD Niedersachsen wurde bereits vor vier Jahren auf notebooksbilliger.de aufmerksam und leitete im März 2017 ein Kontrollverfahren gegen das Unternehmen ein. Der Grund: Vermutete  Datenschutzverletzungen beim Einsatz von Kameras. Das Kontrollverfahren endete im Oktober 2019 mit einer formellen Verwarnung. Kurz darauf leitete die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen notebooksbilliger.de ein. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren der LfD Niedersachsen endete im Dezember 2020 vorläufig mit der Verhängung eines Bußgelds in Höhe von 10,4 Millionen Euro gegen das Unternehmen. Das ist das bisher höchste Bußgeld, das die LfD Niedersachsen unter Geltung der DSGVO ausgesprochen hat.

Videoaufzeichnungen: Logistik oder Überwachung?

Die LfD Niedersachsen wirft notebooksbilliger.de vor, seine Beschäftigten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren per Video überwacht zu haben, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorlag. Die unzulässigen Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche. Das Unternehmen berief sich hingegen darauf, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen.

„Zu keinem Zeitpunkt waren Kundendaten betroffen oder wurde das Verhalten der Mitarbeiter überwacht“,

erklärte notebooksbilliger.de.

Verhältnismäßigkeit der Mittel

Die LfD Niedersachsen weist jedoch darauf hin, dass eine Firma zu diesem Zweck (etwa zur Verhinderung von Diebstählen) zunächst mildere Mittel prüfen muss (z. B. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte). Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist zudem nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richtet. Dann ist es zulässig, diese zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Bei notebooksbilliger.de war die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Zudem seien die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage gespeichert worden und damit deutlich länger als erforderlich.

„Wir haben es hier mit einem schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb zu tun“,

resümiert die LfD Niedersachsen, Barbara Thiel. Das Unternehmen habe

„mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen“.

Auch die Kundschaft im Bild

Und möglicherweise auch gegen die Rechte seiner Kundinnen und Kunden. Auch diese waren offenbar von der Videoüberwachung bei notebooksbilliger.de betroffen, da einige Kameras auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet waren. Die LfD Niedersachsen weist darauf hin, dass gerade in Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, zum Beispiel um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, ein besonderes Datenschutzinteresse bestehe. Das gelte vor allem für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen. Deshalb sei die Videoüberwachung durch notebooksbilliger.de in diesen Fällen nicht verhältnismäßig gewesen.

Bitkom stellt sich hinter notebooksbilliger.de

Unverhältnismäßig könnte aber auch die Höhe des Bußgeldes sein. Der Branchenverband Bitkom stärkt notebooksbilliger.de in einer Stellungnahme den Rücken. Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder:

„Das gegen notebooksbilliger verhängte Bußgeld ist nach allem, was sich derzeit sagen lässt, absolut unverhältnismäßig“.

Als Grund nennt er die betriebswirtschaftlich fragwürdige Bemessung des Bußgelds am Umsatz. Diese berge „die Gefahr, Unternehmen mit geringen Margen über Gebühr zu belasten“. Die DSGVO ermöglicht es Aufsichtsbehörden wie der LfD Niedersachsen, bei datenschutzrechtlichen Verstößen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen.

Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig

Das gegen notebooksbilliger.de ausgesprochene Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat seine Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet und dies der LfD Niedersachsen nachgewiesen. Gegen den Millionenbescheid will es sich wehren:

„Das Bußgeld steht in keinem Verhältnis zur Größe und Finanzkraft des Unternehmens sowie zur Schwere des vermeintlichen Verstoßes. Wir haben erhebliche Zweifel am fairen Umgang mit unserem Unternehmen, fordern hier eine differenzierte Betrachtungsweise und werden daher gerichtlich gegen den aus unserer Sicht falschen und nicht rechtmäßigen Bescheid vorgehen“,

so notebooksbilliger.de.

Durchaus aussichtsreicher Rechtsweg

Die Chance, vor Gericht zumindest eine Absenkung des Bußgelds zu erstreiten, steht indes nicht schlecht. Das Unternehmen weist darauf hin, dass Anfang November 2020 nach einem Verfahren vor dem Landgericht Bonn das vom Bundesdatenschutzbeauftragten gegen das Telekommunkationsunternehmen 1&1 verhängte Bußgeld um mehr als 90 Prozent reduziert wurde. Im Urteil habe das Gericht darauf hingewiesen, dass der Umsatz eines Unternehmens nicht die entscheidende Bemessungsgrundlage sein könne.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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