Mit Urteil vom 14.03.2022 hat das OLG Nürnberg entschieden, dass Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht aus den in Erwägungsgrund 63 der DSGVO genannten Gründen verlangt wird. (OLG Nürnberg, Urteil v. 14.03.2022, Az. 8 U 2907/21)
Ein Verweigerungsrecht kann nach Art. 12 Abs.5 DSGVO bestehen. Bei missbräuchlichen Anträgen kann der Verantwortliche ausnahmsweise ein Entgelt verlangen, wobei die Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. Alternativ darf der Verantwortliche das Tätigwerden auch ganz verweigern, dh. er muss keine Mitteilung machen. Es handelt sich um eine vom Verantwortlichen zu erhebende Einrede. Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrages offensichtlich nicht erfüllt sind. Mithin muss das Fehlen der Antragsvoraussetzungen „auf der Hand liegen“ wobei auf die objektiven Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Unwirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen im Rahmen einer zwischen ihnen seit 2002 bestehenden privaten Krankenversicherung sowie über hieraus folgende bereicherungsrechtliche Erstattungsansprüche.
Die Klägerseite begehrte von der Beklagten ihr Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den vergangenen Jahren zur Versicherungsnummer vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das OLG Nürnberg wies die Klage ab und entschied, dass das Auskunftsbegehren unbegründet sei.
Kein Anspruch auf Auskunft aus § 241 Abs.2, 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag
Ein solcher Anspruch folge bereits nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Zwar könne sich aus einem Schuldverhältnis nach Treu und Glauben auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies könne auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners führen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Es genüge jedoch nicht, dass der Anspruchsteller behauptet, die begehrte Information sei für ihn von Bedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei Voraussetzung vielmehr, dass der Anspruchsteller über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und der Anspruchsgegner die Auskunft unschwer erteilen kann. (BGH Urteil v. 08.02.2018, Az. III ZR 65/17)
Ebenso müssen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (BGH, Urteil v. 16.11. 2011, Az. VIII ZR 106/11).
Nach Auffassung des OLG Nürnberg fehle es aber hieran im Streitfall. Der Kläger habe schon nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen er nicht mehr über Informationen betreffend etwaige Beitragserhöhungen und damit verbundene Unterlagen verfüge. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum dem Kläger die im Laufe des Vertrages übersandten Dokumente abhandengekommen sind, waren für den Senat nicht ersichtlich.
Kein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs.3 und 4 WG
Ebenso schied für das Gericht ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 WG aus. Dieser beziehe sich nur auf abhandengekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Klägers, die er als Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag abgegeben habe. Darum gehe es hier jedoch nicht und dies werde mit dem Klageantrag auch nicht verlangt. Das Gericht betonte, dass die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten Anschreiben und Beiblätter von § 3 WG von vornherein nicht erfasst werden.
Kein Auskunftsanspruch aus § 810 BGB
Auch § 810 BGB verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Zum einen gewähre diese Vorschrift nur einen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Urkunden. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen sei davon nicht erfasst, so das Gericht. Darüber hinaus verlange § 810 BGB nach einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse des Anspruchstellers. Dieses werde zwar nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Vertragspartner seine eigene Abschrift schuldhaft verloren hat. Allerdings dürfe die Einsicht nicht der „Ausforschung“ dienen, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu gewinnen. Das OLG Nürnberg stellte jedoch fest, dass letzteres hier jedoch ersichtlich das Ziel des Klägers sei.
Kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs.1 DSGVO- Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs.5 S.2 lit. b) DSGVO
Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn der Beklagten stehe ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zu. Die Vorschrift führe zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ mache aber nach Auffassung des Gerichts deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will.
Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, sei auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergebe, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (vgl. auch BGH, Urteil v. 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gehe es dem Kläger aber im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung sei vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 WG. Eine solche Vorgehensweise ist aber nach ständiger Rechtsprechung eindeutig vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst und als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.
Das OLG Nürnberg wies abschließend daraufhin, dass auch soweit die Beklagte als Versicherer gesetzlich zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet ist, daraus kein Auskunftsanspruch des Klägers folge. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der Aufbewahrungspflicht kein Anliegen des Versicherungsnehmers, insbesondere soll sie dem jeweiligen Geschäftsgegner nicht die spätere Durchsetzung eigener Rechte ermöglichen