Der größte Unterschied zwischen E-Sport und Sport ist, dass E-Sport nicht als Sport anerkannt wird.
Auch nicht von der Bundesregierung, die erst im Februar diesen Jahres im Rahmen der Öffentlichen Anhörung im Sportauschuss des Bundestages zum Thema „Entwicklung des Esports in Deutschland“ debattierte, ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, E-Sport vollständig als Sport anzuerkennen, aber nicht näher kam. Dabei bleiben viele komplexe Fragen, wie E-Sport nun im Rechtsinnen zu behandeln ist, offen. In unserer vierteiligen Reihe ziehen wir Parallelen zum klassischen Sport und stellen die wesentlichen Unterschiede heraus.
Einer der größten Unterschiede ist wohl die Gemeinnützigkeit, die bei klassischen Sportvereinen anerkannt, aber bei E-Sport Vereinen bisher konsequent abgelehnt wird. Um den E-Sport wie den klassischen Sport im (gemeinnützigen) Verein leben und organisierten zu können, stellt sich eingangs die Frage, ob ein E-Sport-Verein überhaupt sinnvollerweise als gemeinnütziger Verein gegründet werden kann? Teil I geht der Gemeinnützigkeitsfrage auf den Grund.
Ist Sport gemeinnütziger als E-Sport?
Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins ist in den §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) normiert. Nach diesen setzt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, die materieller, geistiger oder sittlicher Natur sind, selbstlos verfolgt. Eine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke regelt § 52 Abs. 2 S. 1 AO, wobei § 52 Abs. 2 S. 2 AO den zuständigen Finanzbehörden durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit einräumt unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zwecke für gemeinnützig zu erklären. Ein gemeinnütziger Verein profitiert zum Beispiel von der Steuerfreiheit im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, einem ermäßigtem Steuersatz von 7 % Umsatzsteuer (USt) bei den Einnahmen, einer Steuervergünstigung beim Spendenabzug und von Zuschüssen aus öffentlicher Hand.
E-Sport ist steuerrechtlich kein Sport
Die Förderung des Sports wird nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt. Nach aktueller Rechtslage wird E-Sport davon aber nicht erfasst.
Anders als der klassische Sport, diene E-Sport nicht der körperlichen Ertüchtigung. Auch könne ein Verein, dessen Mitglieder in Rahmen von E-Sport Turnieren hohe Summen als Preisgelder beziehen, nicht selbstlos – also ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsichten – und schon gar nicht ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck dienen. Zudem wird die Einhaltung der sittlichen Werte der Allgemeinheit unter dem Aspekt der sog. Gemeinwohlschädlichkeit kritisch gesehen. Einige E-Sport Spiele sind erst ab 16 Jahren zugänglich und weisen gewaltverherrlichende, kriegerische Inhalten auf, dessen Konsum nicht durch öffentliche Gelder unterstützt werden soll. Dies sind nur einige Beispiele, die zeigen, dass E-Sport seine eigenen Tücken hat, die bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Berücksichtigung finden müssen.
Zwar mag es auf den ersten Blick auch hier gewisse Parallelen zum klassischen Sport geben wie beispielsweise die Kritik an der „Gewalt“ bei Kampfsportarten oder die hohen Spielergehälter im Profi-Fußball. Der Unterschied ist jedoch, dass diese fraglichen Sportarten bereits höchstrichterlich als Sport anerkannt wurden oder eine Überführung des Profibereichs auf eine eigenständige Gesellschaft (sog. Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG)) erfolgte, die die Gemeinnützigkeit des übertragenden Vereins nicht gefährdet.
Keine Rechtsprechung zu E-Sport
Da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob E-Sport gemeinnützig ist, gibt, muss im Einzelfall entschieden werden, ob ein E-Sport Verein einen förderfähigen Vereinszweck hat oder vielleicht doch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufrechterhält. Das ist im Rahmen der Anerkennung jeder neuen Sportart die Praxis.
Bisher gibt es nur einen E-Sport Verein aus Leipzig, der als gemeinnützig anerkannt wurde und zwar nur aufgrund seines förderwürdigen Zweckes der „Jugendhilfe“. Dieser bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass das Beitrittsalter der Mitglieder auf 27 Jahre beschränkt ist und somit einen Teil der E-Sport Community ausschließt.
Sinnvolle Vereinsgründung: Jein
Nach diesen Ausführungen ist es verständlich, dass die Gründung eines E-Sports Vereins gut durchdacht sein muss. Die eingangs gestellte Frage nach einer möglichen (gemeinnützigen) E-Sport-Vereinsgründung kann somit nach der jetzigen Rechtslage nicht klar mit ja oder nein beantwortet werden. Wenn ein E-Sport Verein allein den Wettkampf zwischen Menschen mit Hilfe von Computern- oder Videospielen als Vereinszweck nennt, wird er nicht als gemeinnützig anerkannt. Wenn es ihm gerade auf die Anerkennung der Gemeinnützig ankommt, muss er seinen Vereinszweck an den Förderzwecken des § 52 Abs. 2 AO orientieren.
Alternativ kann je nach Interessenlage zum Beispiel eine GbR, Lizenzspieler-GmbH oder eine Kommanditgesellschaft gegründet werden. So machen es auch die meisten Bundesliga-Vereine mit ihren eigenen E-Sport Aktivitäten, die sich teilweise in der Marketing-Abteilung abspielen und gar nicht mit dem klassischen Sport in Berührung kommen. Gerade Letzteres zeigt, dass E-Sport ein Business ist, der ein gutes Management und von Anfang an eine gute juristische Beratung braucht.